Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Rechtsbehelfsstelle einer gemeinsamen Einrichtung i.S.v. § 44b SGB II bei Wahrnehmung der gerichtlichen Vertretung zweiter Instanz

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Sachbearbeiterin in der Rechtsbehelfsstelle einer gemeinsamen Einrichtung i. S. d. § 44b SGB II ist nach Maßgabe der Anlagen 1.1 und 1.10 zum TV-BA in der seit dem 13. Änderungstarifvertrag geltenden Fassung nicht bereits deshalb in der Tätigkeitsebene III TV-BA ("Erste Fachkraft") einzugruppieren, weil sie auch die gerichtliche Vertretung in zweiter Instanz wahrnimmt.

 

Normenkette

TV-BA §§ 14, 20; TA-BA Anlage 1.1; TV-BA Anlage 1.10

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 28.05.2015; Aktenzeichen 3 Ca 293/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.05.2015 - 3 Ca 293/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 und nachfolgender Änderungstarifverträge über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am xx.xx.1975 geborene Klägerin ist seit dem 18. April 2006 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Ihr Einsatz erfolgte bei der Agentur für Arbeit D. Nach anfänglicher Befristung besteht auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29. April 2006 (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. März 2015), auf den Bezug genommen wird, zwischenzeitlich ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-BA und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung.

Mit Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 5. Oktober 2006 (Anlage B 4) übertrug die Beklagte der Klägerin, die Volljuristin ist, die Tätigkeit einer "Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II" in dem gemeinsam mit der Stadt D getragenen Jobcenter D. Die Eingruppierung dieser Tätigkeit erfolgte in der tariflichen Tätigkeitsebene IV. Grundlage dafür war § 14 Abs. 1 TV-BA (Eingruppierung) in der bis zum 31. Dezember 2013 jeweils geltenden Fassung, zuletzt der des 12. Änderungstarifvertrages zum TV-BA aus Juni 2013 (12. ÄTV), in Verbindung mit dessen Anlage 1.10 - Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen). Dort war das Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) einer "Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II" unter der laufenden Ziffer 21 der Fachkräfteebene im Aufgabenschwerpunkt II und diese der tariflichen Tätigkeitsebene IV ausdrücklich zugeordnet. Daneben erhielt die Klägerin als weiteren Gehaltsbestandteil (§§ 16 Abs. 1, 20 TV-BA), wie in der Anlage 1.10 (Stand 12. ÄTV) vorgesehen, eine monatliche Zahlung in Höhe der Funktionsstufe 2.

Im Zuge des 13. ÄTV vom 20. Februar 2014 (dort Anlage 7) traten insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2014 weitreichende Änderungen der Anlage 1.10 TV-BA in Kraft. Danach verlieben in dieser Anlage nur noch SGB-II-spezifische Tätigkeits- und Kompetenzprofile (im Folgenden: TuK). Die der Klägerin übertragene Tätigkeit wird unter den dortigen TuK's seither nicht mehr aufgeführt. In der Vorbemerkung 2 der Anlage 1.10 neuer Fassung ist ergänzend Folgendes bestimmt: "Die gemeinsamen Einrichtungen können zur Ausbringung von Dienstposten (einschl. Eingruppierung und Funktionsstufen) auf die in Anlage 1.1 zum TV-BA enthaltenen Dienstposten zurückgreifen. In den jeweiligen Dienstpostenbezeichnungen enthaltene agenturspezifische Zusätze sind anzupassen." Bei der Anlage 1.1 handelt es sich um die Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit (SGB III).

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 (Bl. 8 d. A.), auf welches Bezug genommen wird, forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf eben diese Vorschriften des 13. ÄTV (Anlagen 1.10 und 1.1) auf, sie mit Wirkung zum 1. Januar 2014 als "Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service" in der Tätigkeitsebene III TV-BA (Anlage 1.1 Fachexpertenebene III, Ziffer 21.14) zuzüglich einer Funktionsstufe 1 (§ 20 TV-BA) einzugruppieren und zu vergüten. Unter ebensolcher Bezugnahme auf diesen Änderungstarifvertrag übertrug die Beklagte der Klägerin hingegen mit Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 3. September 2014 (Anlage B 17), unter weiterer Zuordnung der Tätigkeitsebene IV, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 die Tätigkeit einer "Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle" (Anlage 1.1 Ziffer 36.1) im Jobcenter D. Als weitere Gehaltsbestandteile erhält die Klägerin seither, wie dort bei entsprechender Tätigkeit vorgesehen, zwei zusätzliche monatliche Zahlungen jeweils in Höhe der Funktionsstufe 1 (§ 20 TV-BA) für (1.) "die Bearbeitung von Aufgaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertretung)" und (2.) für die individuelle Übertragung der Schwerpunktaufgabe der "Vertretung vor den Sozialgerichten". In di...

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