Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 04.07.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1353/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 04.07.1996 – Az: 1 Ca 1353/94 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird gegen das Urteil zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist eine diakonische Einrichtung und zugleich Träger von heilpädagogischen Einrichtungen in Bremen. Eine der von dem Beklagten betreuten Einrichtungen ist das Neurologische Rehabilitationszentrum F. (im folgenden NRZ).

Die Behandlung der Heimbewohner erfolgt im NRZ nach einem ärztlichen Heilplan. In erster Linie dient die Einrichtung der medizinischen Rehabilitation. Das Ziel der Behandlung in dem NRZ ist darauf gerichtet, die durch verschiedene Ursachen sekundär erlittenen Schädigungen des Gehirns und die hieraus erwachsenen funktionellen Beeinträchtigungen durch gezielte ärztlich geleistete Maßnahmen zu beheben bzw. wesentlich zu verbessern. Erst dann, wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben, wird daran gedacht, die erkrankten Jugendlichen, falls eine Rückkehr in die Familie nicht möglich ist, in eine Behindertengruppe eines Heims außerhalb des NRZ zu integrieren. Demzufolge werden Personen, bei denen von vornherein eine negative Zukunftsprognose hinsichtlich der Beseitigung oder Besserung der erlittenen Schädigungen vorliegt, innerhalb des NRZ nicht behandelt. Das NRZ für Kinder und Jugendliche des Beklagten strebt im Interesse der bestmöglichen Rehabilitation und Reintegration in Familie und Gesellschaft, Schule, Ausbildung und Beruf eine Frührehabilitation an, d. h. eine möglichst nahtlose Verlegung am Ende der Postakutphase aus der behandelnden Klinik in das Reha-Zentrum. Aufgenommen werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 2 bis 25 Jahren. Krankheitsbilder, bei denen die Aufnahme indiziert ist, sind Zustände nach

  • offenen und gedeckten Hirnverletzungen
  • Blutungen im Schädelinnenraum
  • zerebralen Gefäßerkrankungen/Gefäßverschlüssen
  • Infektionen im Bereich des zentralen Nervensystems (Meningitis, Enzephalitis, Hirnabzess)
  • Tumorerkrankungen/ -operationen im Bereich des zentralen Nervensystems
  • Verletzungen des übrigen Nervensystems mit neurologischen Ausfällen (z. B. traumatische Plexusparesen)
  • sonstigen peripher – neurogenen Schädigungen (z. B. Polyneuritis, Polyradiculomyelitis)
  • hypoxischen Hirnschädigungen bzw. bei folgenden Symptomen
  • motorische Funktionsstörungen (spastische und schlaffe Lähmungen, Ataxien, Störungen der unwillkürlichen Bewegungen)
  • Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen (Dysphasie, Dysarthrie, Dysphonie)
  • neuropsychologische Funktionsstörungen (z. B. Merkfähigkeits-, Konzentrations-, Antriebsstörungen, Störungen der visuomotorischen Koordination)
  • begleitende psychoreaktive Störungen
  • zerebrale Krampfanfälle (Epilepsie)

Erst nach der Behandlung im NRZ werden Rehabilitanden zum Teil in Einrichtungen wie z. B. Berufsbildungswerken, Sonderschulen und anderen Einrichtungen aufgenommen. Das NRZ für Kinder und Jugendliche F. steht unter ärztlicher Leitung, die Ärzte und Ärztinnen behandeln die Kinder und Jugendlichen. Die Patienten werden nur für die Dauer der ärztlichen Behandlung aufgenommen. Wegen der Einzelheiten des Konzepts des NRZ und der Tätigkeiten des Pflegedienstes im NRZ wird auf die Schrift „Diagnostik und Therapien” der ärztlichen Leiterin Dr. Ritz (Bl. 116 bis 130 d.A.) Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten der Tätigkeiten im Pflegedienst wird auf das Papier „Aufgaben und Tätigkeiten des Pflegedienstes im Neurologischen Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche” (Bl. 278 – 280 d.A.) verwiesen. Die Klägerin hat Arbeitsaufzeichnungen über ihre Tätigkeit erstellt (Anlage 14 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 18.01.1995). Wegen des Vertrages zur Anerkennung als Spezialeinrichtung im Sinne des § 184 a RVO wird auf die übergebene Kopie (Bl. 79 bis 85 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin ist von Beruf Kinderkrankenschwester und seit dem 01.02.1989 bei dem Beklagten im NRZ beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglich getroffener Abrede die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (im folgenden AVR) Anwendung. Die Klägerin wird von dem Beklagten vergütet nach der Vergütungsgruppe KR 5 a der AVR.

Mit Schreiben vom 09.06.1991 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b der AVR. Darüber hinaus hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.07.1993 nochmals Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b begehrt. Die Beklagte ist dem Verlangen der Klägerin nicht nachgekommen.

Mit ihrer am 07.11.1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten am 10.11.1994 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihren Höhergruppierungsanspruch gerichtlich weiter.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Bei ihrer Tätigkeit im Wohnbereich A des NRZ – Pflege- und Betreuungsdienst – habe sie folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Grund- und Behandlungspflege
  • Betreuung bei Tag und Nacht, Betreuung in der Freizeit
  • Förderung des ...

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