Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 28.06.1995; Aktenzeichen 9 Ca 9063/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 28.06.1995 – 9 Ca 9063/95 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin bei der Beklagten als Arbeitnehmerin tätig ist.

Die Klägerin wird seit dem 01.01.1993 von der Beklagten als Familienhelferin eingesetzt. Grundlage der Beschäftigung sind jeweils befristete Verträge, zuletzt vom 15.08.1994 und 03.11.1994, in denen sich die Klägerin für insgesamt 24 Std. verpflichtet. In den Vereinbarungen ist festgelegt für welche Familie die Klägerin in welchem Umfang und in welchem Zeitraum tätig werden soll. Als Honorar ist pro Stunde 30,– DM festgelegt. Auf die Verordnung des Landes Bremen über die Vergütung von Nebentätigkeiten wird hingewiesen. Danach kann Vergütung nur für tatsächlich abgeleistete Arbeitsstunden gewährt werden. In Zi. 6 der Vereinbarungen heißt es, daß zwischen der Koordinatorin, der Fachleiterin des Trägers, der Familienhelferin und der zuständigen Sozialarbeiterin in angemessenen Abständen ein Erfahrungsaustausch über die Ziele, Entwicklung, Weiterförderung oder Beendigung der Maßnahme erfolgt. In Zi. 7. wird der Familienhelferin Supervision – in der Regel in der Form der Gruppensupervision und Fachberatung – auf freiwilliger Basis angeboten werden.

Die Beklagte setzt in der Familienhilfe ca. 8 Festangestellte und 10 freie Mitarbeiter ein.

Grundlage der Tätigkeit der Beklagten in der Familienhilfe ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Amt für Soziale Dienste Bremen, die die Beklagte gemeinsam mit dem Caritas-Verband abgeschlossen hat.

In der Kooperationsvereinbarung heißt es u. a.:

„Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine ambulante, intensiv vorbeugende sowie unterstützende familienbezogene und freiwillige Hilfe zur Erziehung durch den Einsatz von Familienhelfern. SPFH ist ein Angebot der Jugendhilfe, das einen systematischen und umfassenden Zugang zur Familie beinhaltet. Durch intensive Förderung, Betreuung und Begleitung sollen Kinder und Jugendliche und deren Familien in der Erziehung und bei der Bewältigung von Konflikten und Problemen in ihrer Lebenssituation unterstützt werden und Hilfe zur Selbstgestaltung erhalten.

Ziele und Lösungen sind mit der Familie individuell zu entwickeln, orientiert an den spezifischen Ressourcen, Fähigkeiten und Neigungen ihrer Mitglieder und ihres Lebensumfeldes.

2. Zuständigkeit der Träger

Die SPFH ist eine besondere Form der Erziehungshilfe, die von der Planung bis zur Durchführung und Beendigung auf engste Kooperation aller Beteiligten angewiesen ist. Die Bedarfseinschätzung und der einzelfallbezogene Zugang zur SPFH erfolgt ausschließlich über das Amt für Soziale Dienste, und zwar hier über die Mitarbeiter/-innen der Regionalabteilungen.

3. Einsatz von Familienhelfern

3.1 Grundsätzliches

Als Familienhelfer sollen überwiegend Sozialarbeiter/-innen/-pädagogen/-innen beschäftigt werden, da deren berufliche Qualifikation den konzeptionellen Voraussetzungen der SPFH entspricht. Andere berufliche Qualifikationen sind daneben nicht ausgeschlossen, sondern können im Einzelfall begründet vorgesehen werden.

Im Jahre 1993 soll ein Einstieg zur Festanstellung erfolgen. Jeder Träger erhält die Möglichkeit, für seinen Zuständigkeitsbereich je zwei hauptamtliche Familienhelfer/-innen einzustellen. Der Einsatz dieses hauptamtlichen Mitarbeiters/dieser Mitarbeiterin soll schwerpunktmäßig jeweils regionenbezogen erfolgen.

Alle weiteren Familienhelfermaßnahmen werden von Fachkräften im Rahmen von Honorarverträgen durchgeführt.

Die beiden Träger haben für diese Maßnahmen die Aufgabe, zwischen den Familien und dem Amt für Soziale Dienste und den Familienhelfern zu vermitteln, die für die Verträge zwischen Familien und Helfern notwendigen Schritte abzuwickeln, die Abrechnungen durchzuführen und den Familienhelfern eine fachliche Begleitung anzubieten.

Es besteht die Absicht, im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel von 1994 bis zunächst 1996 eine stufenweise Veränderung der SPFH von Honorareinsätzen zu weiteren Festeinstellungen zu planen diese Weiterentwicklung ist gebunden an die allgemeine Bedarfsentwicklung in der Erziehungshilfe und die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel. Eine Ausweitung für die vorstehenden Regelungen für 1993 hinaus bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

3.2 Im Einzelfall

Die Entscheidung über den Einsatz eines Familienhelfers/einer Familienhelferin trifft gemäß Geschäftsordnung des Amtes der zustände Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin nach Beratung in der Fallkonferenz der Stadtteilgruppe. An den Beratungen ist der Träger zu beteiligen, wenn bei den Überlegungen zur Hilfeplanung der Einsatz eines Familienhelfers/einer Familienhelferin in Erwägung gezogen wird.

Die Auswahl der geeigneten Honorarkraft im Einzelfall für einen Familienhelfereinsatz erfolgt gemeinsam zwischen dem z...

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