Entscheidungsstichwort (Thema)

keine Altersdiskriminierung bei Umsetzungsrichtlinien

 

Leitsatz (amtlich)

Gem. § 10 S. 3 Nr. 1 AGG stellt es keine unzulässige Diskriminierung wegen des Lebensalters dar, wenn nach einer Dienstvereinbarung über das Auswahlverfahren bei Umsetzungen pädagogischen Personals an Berliner Schulen auch das Lebensalter berücksichtigt wird.

 

Normenkette

AGG §§ 1, 7, 10 S. 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 28.09.2007; Aktenzeichen 91 Ca 2742/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.10.2009; Aktenzeichen 9 AZR 722/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.09.2007 – 91 Ca 2742/07 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat das beklagte Land zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Umsetzung des Klägers.

Der Kläger, Ersatzmitglied des Personalrates, steht in einem Arbeitsverhältnis zum beklagtem Land und war bis zum 13.11.2006 als Sozialarbeiter an der C.-Oberschule, einer Gesamtschule im gebundenen Ganztagsbetrieb, eingesetzt, an der im Schuljahr 2006/2007 1047 Schüler unterrichtet wurden. Der geschiedene Kläger vollendete sein 42. Lebensjahr im Mai 2006 und hat eine am … 2003 geborene Tochter. Die Ausübung des elterlichen Sorgerechtes ist so geregelt, dass sich die Tochter jeweils eine halbe Woche bei dem Kläger bzw. der geschiedenen Ehefrau des Klägers aufhält. Aufgrund eines berufsbegleitenden Studiums der Mutter hielt sich das Kind jedoch seit 2006 tatsächlich überwiegend beim Kläger auf.

Das Verfahren der Umsetzung von Lehrkräften und des weiteren pädagogischen Personals wegen vorhandener Personalungleichgewichte an den Berliner Schulen ist in einer Dienstvereinbarung vom 01.10.2006 geregelt (DV Umsetzungen, Bl. 5 ff der Akten). Hiernach ist für den Fall einer Auswahl bei Umsetzungen eine Bewertung von Auswahlkriterien nach Punktezahlen vorgesehen. Ferner ist die Ausstattung der öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Internate mit Stellen für Erzieher/innen und Sozialarbeiter/innen im Schuljahr 2006/2007 seitens der Senatsverwaltung für B., J. und Sp. in einer Richtlinie vom 10.11.2006 geregelt (Richtlinien, Bl. 125 ff der Akten).

An der C.-Oberschule waren im November 2006 einschließlich des Klägers zumindest 4 Sozialarbeiter/innen mit vollen Stellen und eine Sozialarbeiterin mit einer halben Stelle eingesetzt.

Am 20.10.2006 füllte der Kläger auf Veranlassung des beklagten Landes einen Prüfbogen zur DV Umsetzungen aus (Bl. 75 der Akten). Ebenso füllten 4 weitere Sozialarbeiter/innen der C.-Oberschule entsprechende Prüfbögen aus (Bl. 76-79 der Akten). Mit Schreiben vom 09.11.2006 teilte das beklagte Land dem Kläger sodann mit, es bestehe an der C.-Oberschule ein Personalungleichgewicht zwischen Sozialarbeiter/innen und Erzieher/innen, weshalb die Umsetzung von 2 Sozialarbeitern an andere Schulen erforderlich sei. Nach der Auswertung der Prüfbögen könnten für den Kläger nur 12 Punkte für das Lebensalter und 5 Punkte für ein Kind im eigenen Haushalt berücksichtigt werden. Der Kläger werde an die H.-Schule (Gesamtschule) umgesetzt (Bl. 9 f der Akten).

Der Kläger nahm an 13.11.2006 den Dienst an der H.-Oberschule auf, einer Schule mit 485 Schülern, an der zu diesem Zeitpunkt kein weiterer Sozialarbeiter tätig war.

Zu Beginn des Jahres 2007 verließ eine weitere Sozialarbeiterin die C.-Oberschule, die dort mit einer halben Stelle beschäftigt war. Es verblieben 3 mit vollen Stellen beschäftigte Sozialarbeiter, die nach Auswertung der Prüfbögen zur DV Umsetzungen allein aufgrund ihres Lebensalters mindestens 25 Punkte erhalten hatten.

Der Kläger hat geltend gemacht, er sei gegenüber keine Kinder betreuenden Kollegen/innen allein aufgrund seines Lebensalters benachteiligt worden. Auch lebe seine Tochter überwiegend in seinem Haushalt, weshalb ihm 15 weitere Punkte hätten zuerkannt werden müssen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Umsetzung des Klägers von der C.-Oberschule an die H.-Oberschule rechtsunwirksam ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nachdem das beklagte Land zunächst vorgetragen hat, eine mit dem Kläger vergleichbare Kollegin sei dem Kläger aufgrund besonderer individueller Gesichtspunkte vorgezogen worden, die übrigen 3 Sozialarbeiter seien wegen Behinderungen von der Zuordnung zur Auswahlgruppe ausgenommen worden, hat es zuletzt erstinstanzlich geltend gemacht, dass alle anderen Sozialarbeiter/innen mehr Punkte als der Kläger erhalten hätten. Die Berücksichtigung des Lebensalters bei der Auswahl nach der DV Umsetzungen sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, weil ab einem gewissen Alter einer Umsetzung des Arbeitnehmers mangels entsprechender Leistungsfähigkeit und seitens des Arbeitgebers wegen längerer Einarbeitungszeit nicht sinnvoll sei.

Mit Urteil 28.09.2007 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass ...

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