Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 07.01.1998; Aktenzeichen 2 Ca 586/97)

 

Tenor

1 Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 07.01.1998 – 2 Ca 586/97 – wird zurückgewiesen.

2 Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3 Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Heimzulage nach der Anlage 1 a der Vergütungsordnung Bund/Länder Teil I Abschnitt G Protokollnotiz Nr. 1 BAT.

Die Klägerin arbeitet seit dem 16.08.1991 als Erzieherin im Sozial- und Erziehungsdienst bei dem beklagten Land an der Staatlichen Schule für Körperbehinderte mit Heim in …. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft einzelvertraglicher Vereinbarung (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 26.08.1991) der Bundesangestelltentarifvertrag sowie die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für Angestellte des beklagten Landes geltenden Fassung anzuwenden.

Die Staatliche Schule für Körperbehinderte mit Heim in … ist die einzige weiterführende Schule für Körperbehinderte in Südbaden. Ihr ist ein Internat angeschlossen. Die Schule hat ca. 265 Schüler im Alter zwischen 6 und 20 Jahren, von denen etwa 110 in der Einrichtung selbst untergebracht sind. Bei den Schülern handelt es sich um körperbehinderte Realschüler bis hin zu mehrfach schwerst körperlich und geistig behinderten Sonderschülern (Spastiker, Epileptiker und Muskeldistrophiker).

Das angeschlossene Internat ist ein sogenanntes „Fünf-Tage-Internat”, welches von Montagmorgen 12.00 Uhr bzw. 15.00 Uhr bis Freitagmittag gegen 14.00 Uhr geöffnet ist. An den Wochenenden und während der üblichen Schulferien ist das Internat geschlossen. Während dieser Zeiten halten sich die Schüler bei ihren Eltern auf. Im Kalenderjahr 1996 war das Internat an 183 Tagen geöffnet und demgemäß an ebenfalls 183 Tagen geschlossen.

Die Schüler nehmen unter der Woche am Unterricht an der Schule teil, welcher montags um 9.45 Uhr beginnt und um 15.30 Uhr endet, dienstags, mittwochs und donnerstags dauert er von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags schließlich von 8.30 Uhr bis 12.10 Uhr. Die im Internat der Schule untergebrachten Schüler werden dort von den Betreuern in 11 gesondert eingerichteten Gruppen zu je 10 Personen betreut. Diese Betreuung reicht vom allmorgendlichen Waschen, Ankleiden und Essen über die abendliche Pflege samt Abendessen bis hin zur Betreuung während der Freizeit. Je nach Grad der Behinderung der einzelnen Schüler nehmen Pflege und Essen den überwiegenden Teil der Betreuung ein. Bei geistig behinderten Schülern nimmt der Erzieher auch helfend am Unterricht teil. Die Nachtwache im Internat wird von drei Krankenschwestern als Dauernachtwache durchgeführt. In der Vergangenheit wurde der Klägerin eine Heimzulage in Höhe von DM 120,– brutto nach Analge 1 a der Vergütungsordnung Bund/Länder Teil II Abschnitt G Protokollnotiz Nr. 1 BAT durch das beklagte Land gewährt.

Die Protokollnotiz Nr. 1 lautet:

„Der Angestellte – ausgenommen der Angestellte bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von DM 120,– monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zweck der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage DM 60,– monatlich.”

Mit Schreiben vom 22. April 1997 wies das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg die Oberschulämter an, die Einstellung der Zahlungen der Heimzulage zu veranlassen. Das Ministerium sei der Auffassung, daß Heimsonderschulen, welche als „Fünf-Tage-Internate” geführt werden, das Merkmal der „ständigen Unterbringung” im Sinne der oben genannten Protokollnotiz nicht erfüllen. Ab 1. Juni 1997 stellte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg die Zahlung der Heimzulage an die Klägerin ein.

Die Klägerin hat vorgetragen, es bestehe nach wie vor ein Anspruch auf Gewährung der Heimzulage, da das Merkmal der „ständigen Unterbringung” nach der oben genannten Protokollnotiz bei der Staatlichen Schule für Körperbehinderte mit Heim in Emmendingen-Wasser erfüllt sei. Dem Begriff der „ständigen Unterbringung” stehe nicht entgegen, daß die Unterbringung selbst zeitlich beschränkt erfolge. Dies ergebe sich aus dem Kontext der Protokollnotiz, wonach die Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der „ständigen Unterbringung” von „zum Zwecke der … Ausbildung” sprechen. Daneben beruft sich die Klägerin auf die Regelung des § 7 BGB. Zur Stützung ihrer Auffassung hat sich die Klägerin auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28.02.1996 – 4 Sa 744/94 bezogen, wonach der alltägliche Lebensmittelpunkt der Kinder das Heim sei. Dies zeige sich auch dann, daß die Schüler ihre Privatgegenstände über die W...

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