Rz. 22

Dahm, Die Fälligkeit von Sozialleistungen, VR VR 2017 S. 294.

Friedrich, Fälligkeit des vorgezogenen Übergangsgeldes nach § 25 Abs. 1, 2 SGB VI im Hinblick auf die Verzinsung nach § 44, DRV 1992 S. 590.

Ludwig, Zur Entstehung und zur Verjährung von Rentenansprüchen, SGb 1976 S. 355.

Mehrtens, Die Fälligkeit eines Anspruchs auf Rentenleistungen und seiner Verzinsung nach der Neuregelung im SGB, BG 1976 S. 357.

Mrozynski, Schwerpflegebedürftigkeit – Rechtsnatur des Pflegegeldes – Bedeutung des Leistungsantrags für Leistungsbeginn, SGb 1998 S. 78.

Richter/Bohlken, Zur Frage des Genehmigungsvorbehalts bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege, NZS 2000 S. 236.

 

Rz. 23

Unterhaltsgeld nach § 44 AFG (jetzt § 153 SGB III) entsteht werktäglich, der Anspruch auf Übernahme von Kosten nach § 45 AFG (jetzt § 81 SGB III) in dem Zeitpunkt, in dem diese Kosten anfallen:

BSG, Urteil v. 28.4.1977, 12 RAr 59/76.

Ein Anspruch auf Erstattung des Gegenwertes ungültig gewordener Beitragsmarken (§ 11 Abs. 2 und 3 RVBeitrV 1976) ist ein zu verzinsender Anspruch auf Geldleistungen i. S. d. § 11, § 44 Abs. 1; hierzu bedarf es nicht der Feststellung, dass diese Beitragserstattung der Verwirklichung der in §§ 3 bis 10 SGB 1 genannten sozialen Rechte dient. Auch im Rahmen von § 41 SGB I ist es für die Fälligkeit der Ansprüche auf Sozialleistungen weiter entscheidend, ab wann der Berechtigte die Möglichkeit hat, die Leistung sofort beim Versicherungsträger geltend zu machen (Fortführung von BSG, Urteil v. 21.12.1971, GS 4/71):

BSG, Urteil v. 13.10.1983, 11 RA 49/82, mit Anm. Zeihe in SGb 1984 S. 583.

§ 122 AFG (jetzt § 337 SGB III) trifft im Verhältnis zu § 41 eine Sonderregelung für die Fälligkeit von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht und stellt den Grundsatz der nachträglichen Auszahlung auf. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird in der Regel nach Ablauf des Zahlungszeitraumes für die von diesem erfasste Zeit fällig:

BSG, Urteil v. 29.5.1990, 11 RAr 147/88.

Das subjektive (Stamm-)Recht entsteht, sobald die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen als solche vorliegen; es ist selbst noch kein Anspruch, welcher nach § 41 fällig werden kann:

BSG, Urteil v. 23.6.1994, 4 RA 70/93.

Der Anspruch auf Pflegegeld wegen Schwerpflegebedürftigkeit (nach § 57 SGB V) wird jeweils am Anfang eines Kalendermonats fällig:

BSG, Urteil v. 25.10.1994, 3/1 RK 51/93.

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