Rz. 8

Die Voraussetzungen für die Lebenspartnerschaft waren und sind in § 1 Abs. 1 LPartG geregelt. Danach wird eine Lebenspartnerschaft von 2 Personen gleichen Geschlechts dadurch begründet, dass sie gegenseitig persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Partnerschaftsversprechen). Diese wechselseitigen Erklärungen konnten ab 1.1.2009 grundsätzlich nur gegenüber einem Standesbeamten wirksam abgegeben werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 LPartG; vgl. aber Öffnungsklausel in § 23 LPartG). Diese Erklärungen konnten nicht unter eine Bedingung gestellt oder mit einer Befristung versehen sein. Weiterhin war eine Erklärung über den Vermögensstand (§ 6 Abs. 1 LPartG) abzugeben.

 

Rz. 9

Wirksam begründen konnten bis 30.9.2017 eine Lebenspartnerschaft nur gleichgeschlechtliche Personen, die volljährig sein mussten und nicht schon verheiratet waren oder eine andere Lebenspartnerschaft eingegangen waren. Unzulässig sind und waren auch Lebenspartnerschaften zwischen Verwandten in gerader Linie oder zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern. Wirksam wurde eine Lebenspartnerschaft auch dann nicht begründet, wenn zwischen den Erklärenden Einigkeit darüber bestand, keine Verpflichtungen nach § 2 LPartG (Fürsorge, Unterstützung und gemeinsame Lebensgestaltung) begründen zu wollen (Schein-Lebenspartnerschaft). Welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen die Wirksamkeitsvoraussetzungen hatte oder hat und ob und welche anderen Gründe gegen die Wirksamkeit einer Lebenspartnerschaft geltend gemacht werden konnten oder können (z. B. Anfechtung wegen der Eigenschaft einer Person, arglistiger Täuschung), sind noch ungeklärt.

 

Rz. 10

Das Gesetz verlangte ursprünglich die Abgabe der Lebenspartnerschaftserklärungen vor der zuständigen Behörde. Eine bundeseinheitliche Regelung bestand dazu bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht. Insbesondere war eine generelle Zuständigkeit der Standesämter für die Eintragung von Lebenspartnerschaften nicht gegeben. Demzufolge hatten die einzelnen Bundesländer die zuständige Behörde und auch das Verfahren zur Dokumentation der (eingetragenen) Lebenspartnerschaft (in Registern, Lebenspartnerschaftsbüchern etc.) zu bestimmen. Grundsätzlich hatten daher diese zuständigen Stellen auch die Voraussetzungen für die wirksame Begründung einer Lebenspartnerschaft zu prüfen.

 

Rz. 11

Für die Abgabe der Erklärungen zur Lebenspartnerschaft und die Eintragung der Lebenspartnerschaften bestanden folgende Zuständigkeiten:

 
Baden-Württemberg Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und Verwaltungen der Landkreise
Bayern Notare
Berlin Bezirksämter
Brandenburg Gemeinden und Landkreise
Bremen Standesämter
Hamburg Standesämter
Hessen Gemeinden
Mecklenburg-Vorpommern Standesämter
Niedersachsen Standesämter
Nordrhein-Westfalen Standesämter
Rheinland-Pfalz Stadtverwaltungen der kreisfreie Städte und Verwaltungen der Landkreise
Saarland Gemeinden
Sachsen Regierungspräsident
Sachsen-Anhalt Standesämter
Schleswig-Holstein Standesämter
Thüringen Landesverwaltungsamt Weimar; Stadtverwaltungen und Landkreise
 

Rz. 12

Da die landesrechtlichen Regelungen zur Ausführung des LPartG unterschiedlich und zudem zu verschiedenen Zeitpunkten und nicht einheitlich zum 1.8.2001 in Kraft getreten waren, konnte die Möglichkeit der Begründung einer (eingetragenen) Lebenspartnerschaft zeitlich von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. Sofern daher das Bestehen einer Lebenspartnerschaft in der Vergangenheit geltend gemacht wird, ist es angezeigt, sich dieses durch eine entsprechende landesrechtliche Bestätigung nachweisen zu lassen. Dies dürfte auch vor dem Hintergrund der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe (vgl. § 20a des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften, eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts) gelten, denn eine Rückwirkung (auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft) der Folgen der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts nur für Rechte und Pflichten der (ehemaligen) Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner vorgesehen; nicht jedoch insgesamt und für Rechte und Pflichten Dritter.

 

Rz. 12a

Mit dem Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG) v. 19.2.2007 (BGBl. I S. 122) war mit Wirkung zum 1.1.2009 die Zuständigkeit der Standesämter für die Begründung einer Lebenspartnerschaft geregelt (§§ 1, 17 PStRG). Zugleich wurde in § 23 LPartG (ab 26.11.2015 geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015) ein Vorbehalt für landesrechtliche Regelungen über abweichende Zuständigkeiten (von Urkundspersonen oder anderen Behörden) für die Abgabe der Lebenspartnerschaftserklärungen geschaffen. Diese Stellen waren allerdings verpflichtet (§ 23 Satz 3 LPartG...

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