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Abs. 2 bestimmt getrennt für die einzelnen Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung, knappschaftliche Rentenversicherung sowie Alterssicherung der Landwirte) die grundsätzliche Zuständigkeit. Eine differenziertere Regelung enthalten die §§ 125 ff. SGB VI. Durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ist eine generelle Neuordnung erfolgt. Ziel der Reform war es, die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Effektivität der Rentenversicherung sowie die Schaffung dauerhaft stabiler Rahmenbedingungen für die Rentenversicherungsträger herbeizuführen (BT-Drs. 15/3654 S. 1). Denn die historisch überkommene Trennung in eine Arbeiterrentenversicherung, die von den (früheren) regional gegliederten Landesversicherungsanstalten durchgeführt wird, und eine Angestelltenversicherung durch die (frühere) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte war sachlich nicht mehr zu rechtfertigen. Darüber hinaus musste berücksichtigt werden, dass die Anzahl der Versicherten der Landesversicherungsanstalten stetig gesunken und die der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachhaltig angestiegen ist. Deshalb sind die Arbeiterrenten- und die Angestelltenversicherung unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung" zur allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst worden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Neben der Deutschen Rentenversicherung Bund ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geschaffen worden. Diese führt im Wesentlichen die Aufgabe der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt sowie der Seekasse durch, die durch Art. 82 § 5 des RVOrgG aufgelöst worden sind. Damit wurde die Anzahl der auf Bundesebene tätigen Rentenversicherungsträger auf zwei reduziert. Die Regionalträger erhalten eine neue Bezeichnung. Sie firmieren unter Deutsche Rentenversicherung mit einem Regionalzusatz (z. B. Deutsche Rentenversicherung Rheinland statt früher LVA Rheinprovinz). Die Alterssicherung der Landwirte wird durch die Sozialversicherung der Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau durchgeführt (§ 49 Satz 1 ALG). In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte führt sie die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Alterskasse" (§ 49 Satz 2 ALG). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich regelmäßig nach dem Sitz des landwirtschaftlichen Unternehmens (§ 50 Abs. 1 Satz 1 ALG). Die Rentenversicherungsträger sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV).

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