Rz. 13

Abs. 2 Satz 1 enthält die grundsätzliche Aussage, dass eine gesetzlich angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn diese mögliche Ersetzung durch eine abweichende gesetzliche Bestimmung gerade ausgeschlossen ist. Satz 1 selbst enthält jedoch keine Bestimmung darüber, unter welchen Voraussetzung die Ersetzung durch die "elektronische Form" erfolgen kann oder welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind. Diese Bestimmungen hat und muss der Gesetzgeber selbst festlegen. Auch aus der VO (EU) Nr. 910/2014 selbst ergeben sich keine unmittelbaren Regelungen darüber, ob und in welchen Fällen die Schriftform durch die "elektronische Form" ersetzt werden kann.

 

Rz. 14

Abs. 2 Satz 2 bestimmt z. B. für das Vorliegen eines die Schriftform ersetzenden elektronischen Dokuments , dass dafür bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind, damit das elektronische Dokument der Echtheits- und Beweisfunktion der Schriftform entspricht, nämlich die Signierung des Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dies bestimmte sich bislang nach dem Signaturgesetz. Das Signaturgesetz ist mit dem eIDAS-Durchführungsgesetz v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2745) aufgehoben worden. Ab dem 29.7.2017 ist für die Begriffs- und Inhaltsbestimmung für eine qualifizierten elektronischen Signatur Art. 3 Nr. 12 der VO (EU) Nr. 910/2014 v. 23.7.2014 maßgeblich. Danach ist die "Qualifizierte Elektronische Signatur" eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Dabei müssen für eine fortgeschrittene elektronische Signatur die Voraussetzungen des Art 26 der VO (EU) Nr. 910/2014 erfüllt sein.

 

Rz. 15

Auch die in Abs. 2 Satz 4 vorgesehen Verfahren, die die Schriftform ersetzenden können, setzen im jeweiligen Rahmen voraus, dass die Identität des Erklärenden (Absenders) sichergestellt und die Veränderung der Daten erkennbar ist, so dass die Echtheits- und Beweisfunktion einer Schriftform erreicht wird.

2.3.2.1 Qualifizierte elektronische Signatur (Abs. 2 Satz 2)

 

Rz. 16

Damit das elektronische Dokument einem gesetzlichen Schriftformerfordernis entspricht, wird durch Abs. 2 Satz 2 angeordnet, dass das elektronische Dokument in diesen Fällen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. Die Voraussetzungen für eine qualifizierte elektronische Signatur bestimmte sich bis 28.7.2017 nach dem Signaturgesetz. Ab dem 29.7.2017 ist dafür unmittelbar die Begriffsbestimmung des Art. 3 Nr. 12 der VO (EU) Nr. 910/2014 v. 23.7.2014 maßgeblich. Danach ist die "Qualifizierte Elektronische Signatur" eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.

 

Rz. 16a

Dabei müssen für eine fortgeschrittene elektronische Signatur die Voraussetzungen des Art. 26 der VO (EU) Nr. 910/2014 erfüllt sein. Danach muss die fortgeschrittene elektronische Signatur alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.
  2. Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.
  3. Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
  4. Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

Durch diese Anforderungen wird sichergestellt, dass die Identifikation des Absenders und die Authentität eines elektronischen Dokuments (dessen Unveränderung) erkennbar ist. (Zur Herabsetzung des Sicherheitsniveaus dadurch, dass gegenüber dem Signaturgesetz nicht mehr auf "die alleinige Kontrolle" des Unterzeichners (§ 2 Abs. 2 Buchst. c SigG a. F.) für die Signaturerstellungsdaten abgestellt wird, sondern darauf, dass die Signatur unter "Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann", also auch einem Dritten anvertraut werden kann vgl. Roßnagel, NJW 2014 S. 3686, 3689.)

 

Rz. 17

Als elektronische Signatur bezeichnet Art. 3 Nr. 10 der VO (EU) Nr. 910/2014 ganz allgemein "Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet". Hierbei handelt es sich um die einfache Signatur, die lediglich aussagt, dass das elektronische Dokument auf die als Aussteller angegebene Person zurückgeführt werden kann (Authentifizierung). Die als Aussteller angegebene Person muss jedoch nicht der wirkliche Aussteller (Urheber) des Dokuments sein, so dass die einfache Signatur hinsichtlich des Ausstellers und der Herkunft nicht fälschungssicher ist. Die fortgeschrittene elektronische Signatur nach Art. 3 Nr. 11 der VO (EU) Nr. 910/2...

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