Rz. 31a

Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wird mit Wirkung zum 1.1.2023 der Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte."

Diese Regelung ist in BT-Drs. 19/24445 S. 400, 401 (zum damaligen Art. 9) wie folgt begründet worden:

"Mit Satz 1 wird geregelt, dass Leistungsträger mit den Betreuungsbehörden bei der Vermittlung anderer geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammenzuarbeiten haben. Es handelt sich um eine Spiegelung der Regelung in § 8 Absatz 1 Satz 5 des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG-E). Die rechtliche Betreuung ist gegenüber sozialen Hilfen subsidiär (§ 1814 Absatz 3 Nummer 2 BGB-E). Mit der Regelung im Satz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass die Bestellung eines rechtlichen Betreuers bzw. die Möglichkeit der Betreuerbestellung die Wahrnehmung sozialer Rechte (§§ 2 ff. SGB I) nicht hindert. Bei der Prüfung und Gewährung von Sozialleistungen durch die Leistungsträger ist vielmehr der individuelle Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Sozialleistungen zu betrachten und einzelfallabhängig zu entscheiden. Nur wenn ein tatsächliches Handeln des rechtlichen Betreuers zur Hilfeleistung und zur Deckung eines Bedarfs führt, tritt ein möglicher sozialrechtlicher Anspruch dahinter zurück. "

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