Rz. 2

Die Vorschrift ist das erforderliche Korrektiv für die rückwirkende Änderung der Regelungen über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung in § 45 Abs. 2 und 3, die auch die bereits laufende Verjährung von Ansprüchen erfassen würde. Sie trifft mit der Verweisung auf die Übergangsregelung des EGBGB insbesondere die Regelungen hinsichtlich der geänderten Bestimmungen über den Beginn, die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung und deren Auswirkungen für derartige Tatbestände, die bis zum 31.12.2001 vorlagen. Die Regelung beschränkt sich mit der Verweisung auf Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB allerdings auf die Regelungen in § 45 Abs. 2 und 3, da die Regelverjährungsfrist von 4 Jahren in § 45 Abs. 1 nicht geändert wurde, so dass keine Bestimmung im Hinblick auf die anzuwendende Verjährungsfrist erforderlich war, wie dies in Art. 229 § 6 Abs. 3 und 4 EGBGB geregelt ist. Eine § 70 vergleichbare Regelung enthält § 120 Abs. 5 SGB X für die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung eines Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs durch Geltendmachung des Anspruchs durch Verwaltungsakt und die Verjährung bei dessen Bestandskraft (§ 52 SGB X) und die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung für Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander (§ 113 Abs. 2 SGB X). Die entsprechende Übergangsregelung in § 115a SGB IV war durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 1.1.2008 mit der Begründung aufgehoben worden, dass sie durch Zeitablauf überholt sei.

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