Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss einer Versicherungspflicht für den Kommanditisten einer GmbH

 

Orientierungssatz

1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

2. Besteht zwischen dem Kommanditisten einer GmbH und Letzterer ausschließlich eine gesellschaftsrechtliche Verbindung, existiert weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Arbeitsvertrag und besteht zwischen ihm und der GmbH überhaupt kein Beschäftigungsverhältnis, so besteht für diesen in keinem Zweig der Sozialversicherung Versicherungspflicht.

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) werden die Bescheide der Beklagten vom 20. Juni 2007 in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 28. Januar 2008 und vom 29. Januar 2008 sowie die Änderungsbescheide vom 12. Februar 2010 und die Bescheide vom 14. August 2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 2) in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin zu 1) ab dem 1. März 2007 steht und damit Versicherungspflicht in keinem Zweig der Sozialversicherung besteht.

Die Berufung der Beigeladenen zu 4) wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt hinsichtlich des Verfahrens der Klägerin zu 1) die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.

Ferner trägt die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in beiden Instanzen.

Die Beigeladene zu 4) trägt die Kosten ihrer Berufung.

Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren (noch) streitig, ob der Kläger zu 2) auf der Grundlage eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zur Klägerin zu 1) der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Klägerin zu 1) ist eine GmbH und Co. KG der A. Gruppe. Komplementär GmbH ist die A. Vertriebs-Verwaltungs GmbH (Beigeladene zu 4) und Berufungsklägerin zu 3)). Die Klägerin zu 1) wurde von Herrn E. mit einer Stammeinlage von 25.000,00 € gegründet. Er hält zu 100 % die Geschäftsanteile dieser GmbH. Der Kläger zu 2) ist als Fremd-Geschäftsführer zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär GmbH bestellt. Er ist an dieser GmbH nicht beteiligt.

Die Klägerin zu 1) wurde als GmbH und Co. KG mit notariellem Gesellschaftsvertrag zum 1. März 2007 (Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) im Rahmen des A. Beteiligungspartnerschaftssystems gegründet. Die Komplementär GmbH ist die Beigeladene zu 4) und Berufungsklägerin zu 3), Kommanditisten sind Herr F., Firmengründer der A. Gruppe, und der Kläger zu 2).

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) enthält u. a. folgende Regelungen:

- Gegenstand und Zweck des Unternehmens ist der Direktvertrieb (Handel) von tiefgekühlten Lebensmitteln und Eis-Spezialitäten, sonstigen A. Produkten sowie die Bereitstellung und Ausführung von damit verbundenen Dienstleistungen aller Art nach Maßgabe des mit der Firma A. Dienstleistungs GmbH und Co. KG geschlossenen Vertragshändlervertrages; die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem vorstehenden Geschäftszweck dienlich und förderlich sind (§ 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1).

- Das Gesellschaftskapital der Klägerin zu 1) beträgt 500.000 €. Herr F. ist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 450.000 € und der Kläger zu 2) mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 € beteiligt. Die Komplementär GmbH ist weder zu einer Einlage berechtigt noch verpflichtet und besitzt kein Stimmrecht. Die Kommanditisten sind am Vermögen der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Kommanditeinlage beteiligt. Die Kommanditeinlage ist zugleich Haftungs-Einlage (§ 3 Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1).

- Für jeden Kommanditisten werden folgende Konten geführt: Kapitalkonto, Gesellschafterdarlehenskonto, Verlustvortragskonto, Verrechnungskonto (§ 5 Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1).

- Der Beginn der Gesellschaft wurde auf den 1. März 2007 und das Ende auf den 28. Februar 2013 bestimmt. Dem Kläger zu 2) wurde ein Kündigungsrecht zu jeder Zeit, frühestens zum Ende einer 5jährigen Laufzeit und Herrn F. ein einmaliges Kündigungsrecht zum Ende der 6jährigen Laufzeit des Vertrags eingeräumt. Im Übrigen endet die Gesellschaft automatisch, wenn der zwischen der Klägerin zu 1) und der A. Dienstleistungs GmbH und Co. KG geschlossene Vertragshändlers-Vertrag gekündigt wird. Kündigt ein Gesellschafter, wird die Gesellscha...

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