Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Interieur Designerin - Tätigkeit im Bereich der Innenraumgestaltung - Dienstleistung - Werkleistung. künstlerische Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Die Tätigkeit als Interieur Designerin entspricht teilweise den Berufen des Raumausstatters/Raumgestalters bzw Innenarchitekten, aber nicht dem einer Designerin im Sinne des Künstlerberichts der Bundesregierung und des KSVG und unterliegt somit nicht der Künstlersozialversicherungspflicht.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) im Zeitraum 14. Juni 2011 bis 14. Mai 2013 streitig.

Die 1964 geborene Klägerin hat ein Studium als Diplom-Kostümbildnerin abgeschlossen. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 26. September 2011 die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung. Im Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG gab die Klägerin unter dem 22. September 2011 an, im Bereich der bildenden Kunst / Design als experimenteller Künstler, Objektemacher, Maler, Zeichner, künstlerischer Grafiker selbständig tätig zu sein. Die angekreuzten Tätigkeiten würden im Rahmen der Gestaltung / Ausgestaltung von Räumlichkeiten, z.B. von Restaurants, eingesetzt bzw. ausgeübt. Sie dienten als Teil der Gestaltung der Räumlichkeiten, die sie einrichte. Im Rahmen einer beigefügten Erklärung gab die Klägerin an, sie entwickle als Interieur Designerin Raumkonzepte mit Hilfe von Farben, Materialien, Licht, Kunstgegenständen und Möbeln. Die Umsetzung der Projekte erfolge im Allgemeinen zusammen mit Architekten und Handwerkern. Neben den Entwürfen im Rahmen ihres Gestaltungskonzepts erstelle sie Modellbauten und kreiere sie Kunstobjekte, Lichtobjekte, Lampen, Dekorationen, Gegenstände und Möbel. Eine ihrer Leuchten sei auf der internationalen Möbelmesse in Köln sowie in einer Galerie in München ausgestellt worden. In den Monaten Juni und Juli 2011 habe sie ein Gestaltungskonzept für ein chinesisches Schnellrestaurant entworfen. Die Klägerin war seit 24. April 2010 freiwillig bei der AOK Bayern versichert. Der monatliche Beitrag betrug nach Angaben der Klägerin ca. EUR 340,00 monatlich. Seit dem Jahr 2013 ist die Klägerin bei einer Firma für Interieur Design in Frankfurt angestellt und dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Bescheid vom 9. November 2011 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Die Tätigkeit der Klägerin könne nicht als künstlerisch / publizistisch im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden. Ihre Tätigkeit als Interieur Designerin sei im weitesten Sinne mit dem Tätigkeitsfeld eines Architekten zu vergleichen, da sie Raumkonzepte mit Hilfe von Farben, Materialen, Licht, Kunstgegenständen und Möbeln entwerfe. Tätigkeiten wie z. B. die Farbgestaltung von Innenräumen, Übernahme von Entwurfs-, Planungs- und Gestaltungsaufgaben für Innenräume als Subunternehmer im Auftrage eines Architekturbüros, Beratung in Einrichtungsfragen etc. gehörten zum traditionellen Betätigungsfeld von Architekten. Sie führten daher grundsätzlich nicht zur Versicherungspflicht nach dem KSVG. Dies gelte auch dann, wenn die betreffende Person über eine künstlerische Ausbildung verfüge.

Hiergegen erhob die Klägerin am 16. November 2011 Widerspruch. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass es auf die eigenschöpferische Tätigkeit ankomme. Ihre Betätigung bestehe in den Entwurfsarbeiten für künstlerische Objekte zur Innenraumgestaltung. Damit sei die Tätigkeit dem Bereich des Designs und der bildenden Kunst zuzuordnen. Die Fertigung ihrer Designs erfolge durch ausgewählte Fachfirmen. Ihre gestalterischen Tätigkeiten beinhalteten unter anderem auch die Tätigkeiten als bildender Künstler, Bühnenbildner, Kostümbildner, Objektemacher (Lampenunikate) und Textildesigner (Entwurf von Textilbezügen von Sitzmöbeln und Vorhangstoffen). Ihre Designtätigkeit sei nicht mit den genehmigungsrechtlichen, planerischen und bauüberwachenden Aufgaben zur Umsetzung von technischen Bauwerken eines Architekten vergleichbar. Interieur Design sei nicht Gegenstand der Ausbildung, des Berufs- und Leistungsbildes von Architekten. Im Hinblick auf die Materialien befasse sie sich mit Designobjekten aus Textilien, Papier, Holz, Plexiglas, Porzellan und nicht wie in der Architektur mit dem Masseneinsatz und der maschinellen Verarbeitung von Baumaterialien (Beton, Stahl, Ziegel, Metalle, Glas).

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, Architekten seien nicht als Künstler im Sinne von § 2 KSVG anzusehen. Das planvolle Entwerfen und Gestalten von Bauwerken gehörten nicht in den Schutzberei...

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