Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Rettungsdienst. Anspruch auf Benutzungsentgelt verjährt nach vier Jahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Benutzungsentgelt nach der zwischen Leistungserbringern im Rettungsdienstbereich und Krankenkassen geschlossenen Vereinbarung über Benutzungsentgelte im Rettungsdienst für das Jahr 1997 unterliegt der vierjährigen Verjährung im Sozialrecht.

2. Die Rechtsbeziehung zwischen den an der Vereinbarung beteiligten Leistungserbringern im Rettungsdienstbereich und Krankenkassen ist als öffentlich-rechtlich zu beurteilen; sie wird maßgeblich durch die Regelungen des Hessischen Rettungsdienstgesetzes geprägt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen B 3 KR 7/07 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. Dezember 2004 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 501,01 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vergütung für den Einsatz eines Rettungswagens in Höhe von 979,90 DM (501,01 €).

Die Klägerin ist nach ihrer Rechtsform eine gemeinnützige GmbH. Zweck der Gesellschaft ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages u. a. kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung in der Regel mit Krankentransportwagen zu befördern (qualifizierter Krankentransport) sowie eine zentrale Abrechnungsstelle für den Krankentransport und Rettungsdienst zu errichten und zu betreiben.

Auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) in der Fassung vom 5. April 1993 (GVBl I, S. 268) schlossen u. a. die Klägerin und der Verband der Angestellten-Krankenkassen/A-Stadt am 26. März 1997 eine Vereinbarung über Benutzungsentgelte im Rettungsdienst für das Jahr 1997 und die anschließende Zeit bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder Festsetzung nach dem Hessischen Rettungsdienstgesetz (§ 7 der Vereinbarung).

Am 5. März 1998 transportierte die Klägerin die bei der Beklagten versicherte K. B., geborene L., nunmehr verheiratete K., im Rettungswagen vom Roten Kreuz Krankenhaus/A-Stadt zu den Städtischen Kliniken/A-Stadt. Mit Datum vom 16. April 1998 stellte die Klägerin der Beklagten eine Stadtfahrtpauschale für Rettungswagen in Höhe von 952 DM sowie die Leitstellen-Vermittlungsgebühr von 27,90 DM (insgesamt 979,90 DM) in Rechnung, wobei sie den Namen der Versicherten mit "K. B." angab, die Versicherungsnummer der Versicherten bei der Beklagten indes nicht mitteilte.

Die auf den Namen B. lautende Rechnung wurde von der Rechnungsprüfstelle der Beklagten, dem deutschen Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen GmbH/Essen, mit Schreiben vom 5. Mai 1998 zurückgewiesen mit dem Hinweis, Frau B. sei nicht bei der Beklagten versichert. Auch eine weitere Rechnung vom 26. März 2001 wurde von der Rechnungsprüfstelle der Beklagten mit Schreiben vom 18. April 2001 zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass für K. "B." keine eigene Zuständigkeit zu ermitteln sei. Nach Feststellung des Mädchennamens der Versicherten lehnte die Rechnungsprüfstelle der Beklagten die Kostenübernahme mit Schreiben vom 19. Juni 2001 wegen zwischenzeitlicher Verjährung der abgerechneten Leistung ab.

Die Klägerin hat am 12. Oktober 2001 Klage erhoben, und geltend gemacht, die Versicherte B. sei seit 1983 Mitglied der Beklagten. Auch wenn ursprünglich in der Rechnung die Versicherungsnummer nicht habe angegeben werden können und die Versicherte in der Zwischenzeit mehrfach ihren Namen gewechselt habe, könnten die damit einhergehenden Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Mitgliedschaft nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Im Rettungsdienst komme es durchaus vor, dass die Versicherungsnummer nicht angegeben werden könne. Dessen ungeachtet gelte aber für die geltend gemachte Forderung entsprechend vertragsärztlichen Vergütungsansprüchen eine vierjährige Verjährungsfrist.

Die Beklagte hat im Klageverfahren vorgetragen, der Name" B." der Versicherten sei nach deren Scheidung am 10. Februar 1998 in der elektronischen Datenverarbeitung der Beklagten am 23. März 1998 auf deren Mädchennamen L. umgestellt worden. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Abrechnung sei daher der Name K. B. nicht mehr für den automatischen Datenabgleich verfügbar gewesen. Entgegen der sonst allgemein üblichen und notwendigen Vorgehensweise im Abrechnungsverkehr habe die Klägerin eine Versicherungsnummer der Versicherten nicht angegeben. Hiervon unabhängig sei der Vergütungsanspruch schon vor Klageerhebung verjährt gewesen, da nach Maßgabe des § 196 Abs. 1 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine zweijährige Verjährungsfrist maßgeblich sei.

Das Sozialgericht Kassel hat mit Urteil vom 17. Dezember 2004 die Klage abgewiesen u...

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