Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. verbilligte Mitarbeiterflüge. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. geldwerter Vorteil. Sozialversicherungspflicht verbilligter Mitarbeiterflüge

 

Leitsatz (amtlich)

Freie und verbilligte Flüge von Mitarbeitern einer Fluggesellschaft unterliegen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Diese Mitarbeitertickets sind als geldwerter Vorteil wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 a SGB IV zu berücksichtigen, weil sie an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, also an die arbeitsvertraglich von den Arbeitnehmern geschuldeten Hauptleistungspflichten, anknüpfen.

 

Normenkette

SGB V §§ 227, 47a; SGB IV §§ 23a, 14; ArbEV § 2 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 3, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Beteiligte

Geschäftsführung

Präsidenten des Landesarbeitsamtes Hessen

ihre Geschäftsführung

3. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Geschäftsführung

1. Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg

2. Landesversicherungsanstalt Hessen

Vorstand

AOK Rheinland

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.08.1997; Aktenzeichen S 9 KR 2549/93)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.02.2002; Aktenzeichen B 12 KR 6/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Sozialversicherungspflicht verbilligter Mitarbeiterflüge.

Die Klägerin, eine Fluggesellschaft, hat seit dem 1. Januar 1955 ein Arbeitgeberkonto bei der Beklagten. Die AOK Frankfurt am Main rührte für die Klägerin eine Beitragskontenabstimmung über den Zeitraum 1. Juni 1987 bis 31. März 1991 durch. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1991 wurde beanstandet, dass hinsichtlich der Beitragsberechnung für 1990 geldwerte Vorteile für freie bzw. verbilligte Flüge, die von Mitarbeitern in Anspruch genommen wurden, bis zu einem Betrag von 2.000,00 DM im Einzelfall nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden seien. Hierbei handele es sich um Einmalbezüge, die in voller Höhe beitragspflichtig seien. Hiergegen legte der Allgemeine Arbeitgeberverband für die Klägerin Widerspruch ein.

Im Oktober 1991 fand eine Betriebsprüfung statt und mit Bescheid vom 13. Februar 1992 forderte die Beklagte von der Klägerin 3.338,10 DM Sozialversicherungsbeiträge nach, weil die durchgeführte Betriebsprüfung ergeben habe, dass im Jahre 1990 an Mitarbeiter freie bzw. verbilligte Flüge gewährt wurden, für die bis zu einem Betrag von 2.000,00 DM Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden seien.

Wiederum legte die Klägerin Widerspruch ein und vertrat die Ansicht, dass es sich bei den verbilligten Mitarbeiterflügen um laufendes Arbeitsentgelt handele und dies die Beitragsfreiheit für diese Leistungen bewirke, insbesondere solange sie pauschal versteuert würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da sie ihrer Ansicht nach zu Recht Sozial Versicherungsbeiträge von dem geldwerten Vorteil erhoben habe. Die freien bzw. verbilligten Flüge stellten einen geldwerten Vorteil dar und es handele sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 227 – 5. Buch des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V). Dies sei auch das Ergebnis einer Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes der Deutschen Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit. Es handele sich um Einmalzahlungen, da der geldwerte Vorteil nicht für Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werde. Er unterliege auch dann der Beitragspflicht, wenn eine Pauschalversteuerung erfolge.

Am 20. Oktober 1993 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben mit dem Begehren, die verbilligten Mitarbeiterflüge nicht als beitragspflichtiges Entgelt anzusehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 1997 wurden die Bundesanstalt für Arbeit, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Landesversicherungsanstalt Hessen und weiter 15 Versicherte beigeladen. Mit Urteil vom 7. August 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die gewährten verbilligten Mitarbeiterflüge seien nicht als laufende, sondern als einmalige Einnahmen anzusehen. Darunter seien nämlich alle Einnahmen zu verstehen, die nicht für die Arbeit in einem jeweiligen einzelnen Lohnabrechnungszeitraum gezahlt würden. Dies entspreche der wörtlichen Auslegung. Die verbilligten Mitarbeiterflüge stellten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 227 SGB V dar. Dem stehe auch nicht entgegen, dass nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) diese Vorschrift aufgehoben worden sei. Die Folgevorschrift § 23 a – 4. Buch des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften – (SGB IV) habe hieran nichts geändert; Einmalzahlungen blieben beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

Gegen das am 27. Oktober 1997 zugestellte U...

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