Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz eines Schweißhundeführers bei der jagdlichen Nachsuche

 

Orientierungssatz

1. Die Tätigkeit eines Schweißhundeführers während der jagdlichen Nachsuche eines angeschossenen Wildes steht nicht gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er über seinen Einsatz sowohl bezüglich Art als auch Umfang und Zeitpunkt frei verfügen kann und nicht unter dem Direktionsrecht des Jagdunternehmers steht.

2. Da die "Jagden" in § 123 Abs 1 Nr 5 SGB 7 neben den "der Landwirtschaft überwiegend dienenden Unternehmen" in § 123 Abs 1 Nr 7 SGB 7 gesondert aufgeführt sind, können Tätigkeiten, die zu den jagdrechtlichen Betätigungen zählen, also auch die Tätigkeit eines Schweißhundeführers, nicht gem § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst d SGB 7, dessen Formulierung hinsichtlich der Zuordnung zu den "der Landwirtschaft überwiegend dienenden Unternehmen" der Formulierung in § 123 Abs 1 Nr 7 SGB 7 entspricht, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. August 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger bei seiner Tätigkeit als Schweißhundeführer bei der jagdlichen Nachsuche unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der 1951 geborene Kläger besitzt einen Hund, der für die Nachsuche auf verletztes oder angeschossenes Wild ausgebildet ist (Schweißhund). Die Tätigkeit als Schweißhundeführer führt der Kläger seit 1984 aus. Am Abend des 24. Januar 2004 wurde der Kläger telefonisch von dem Jagdpächter X. beauftragt, in einer Waldparzelle des Forstgutes X. eine Nachsuche auf ein verletztes Wildschwein durchzuführen. Der Kläger begann mit der Nachsuche am 25. Januar 2004 um 10.00 Uhr morgens in Begleitung des Jagdaufsehers der Forstverwaltung X. und dessen Sohn als Betriebshelfer. Gegen 16.00 Uhr erlitt der Kläger einen Unfall, als er in steilem Gelände auf einen im Schnee liegenden Ast trat, stürzte und sich dabei eine Kreuzband- und Innenmeniskusverletzung im rechten Kniegelenk zuzog.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, wegen des Ereignisses könnten ihm keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden. Als Schweißhundführer sei er nicht weisungsgebunden und auch nicht in die Jagd des Jagdpächters eingebunden gewesen. Er sei somit nicht gemäß § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB VII) versichert. Zur Information des Klägers fügte die Beklagte ein Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2003 ihrem Bescheid bei. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz und die nachfolgende Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz seien nicht einschlägig. Er habe den Unfall im Revier des Jagdpächters erlitten, der ihm auch den Auftrag erteilt habe und nicht in dem Revier eines anderen Jagdpächters. Seine Tätigkeit habe deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. September 2005 zurück und führte zur Begründung aus: Als Schweißhundeführer gehöre der Kläger nicht zum Kreis der versicherten Jagdunternehmer. Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter des Jagdpächters scheide aus, da ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden habe. Er sei auch nicht arbeitnehmerähnlich nach § 2 Abs. 2 SGB VII tätig gewesen, da die Tätigkeit des Schweißhundeführers von ihrer Ausgestaltung her nicht arbeitnehmerähnlich, sondern vielmehr unternehmerähnlich geprägt sei. Die Tätigkeit beinhalte keine typischen Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses. So sprächen sowohl die in Eigenregie mit einem speziell ausgebildeten Jagdhund durchgeführte Nachsuche, welche frei von Weisungen des Revierinhabers erfolge, als auch die Möglichkeit der Ablehnung des Einsatzes gegen eine Abhängigkeit vom Auftraggeber. Seitens des Jagdunternehmers bestünden gegenüber dem Schweißhundeführer keinerlei Zwangsmittel, um eine Durchführung der Nachsuche durchzusetzen.

Der Kläger hat hiergegen beim Sozialgericht Wiesbaden am 20. Oktober 2005 Klage erhoben und auf eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. März 1982 verwiesen (Az.: L 3 U 601/81). Dabei habe es sich um einen gleichgelagerten Fall gehandelt. Nach dieser Entscheidung sei ein Schweißhundeführer nicht als unversicherter Jagdgast anzusehen. Vielmehr stehe die Tätigkeit des Schweißhundeführers als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zum Jagdgast sei das Fehlen eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges mit der eigentlichen Jagdausübung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Anerkennung des Versicherungssc...

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