Nachfolgend werden benannt

 

a)

Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) nicht nachgewiesen ist

 

1.

Hippotherapie

 

2.

Isokinetische Muskelrehabilitation

 

3.

Höhlentherapie

 

4.

Musik- und Tanztherapie

 

5.

Magnetfeldtherapie ohne Verwendung implantierter Spulen (Magnetfeldgeräte zur Anwendung bei der invasiven Elektroosteostimulation unterliegen den Regelungen über die Verordnung von Hilfsmitteln)

 

6.

Fußreflexzonenmassage

 

7.

Akupunktmassage

 

8.

Atlas-Therapie nach Arlen

 

9.

Mototherapie

 

10.

Zilgrei-Methode

 

11.

Atemtherapie nach Middendorf

 

12.

Konduktive Förderung nach Petö

 

b)

Indikationen, bei denen der Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist, nicht anerkannt ist

 

1.

Entwicklungsbedingte Sprechunflüssigkeit im Kindesalter

 

2.

Stimmtherapie bei nicht krankhaftem Verlauf des Stimmbruchs

 

3.

Alle psychotherapeutischen Behandlungsformen, die Regelungsgegenstand der Psychotherapie-Richtlinie sind

 

4.

Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche, sonstige isolierte Lernstörungen

 

c)

Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind

 

1.

Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen)

 

2.

Massage mittels Gerät oder Unterwassermassage mittels automatischer Düsen

 

3.

Teil- und Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des Heilmittelkataloges verordnungsfähig sind

 

4.

Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder

 

5.

Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern

 

6.

Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z.B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen

 

7.

Maßnahmen, die ausschließlich der Anreizung, Verstärkung und Befriedigung des Sexualtriebes dienen sollen

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