Die Krankenkasse erstattet keine Kosten, wenn der Haushalt von Verwandten/Verschwägerten bis zum 2. Grad fortgeführt wird. Es können jedoch entstandene Kosten, wie z. B. Fahrkosten und/oder Verdienstausfall, erstattet werden. Höchstens jedoch die Kosten, die für eine nicht verwandte/verschwägerte Ersatzkraft entstanden wären.[1]
Verwandte bis zum 2. Grad des Versicherten sind
- Eltern,
- Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und der angenommenen Kinder),
- Großeltern,
- Enkelkinder und
- Geschwister.[2]
Verschwägerte bis zum 2. Grad des Versicherten sind
- Stiefeltern,
- Stiefkinder,
- Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/Lebenspartners),
- Schwiegereltern,
- Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
- Schwiegerenkel (Ehegatten/Lebenspartner der Enkelkinder),
- Großeltern des Ehegatten/Lebenspartners,
- Stiefgroßeltern und
- Schwager/Schwägerin.[3]
Kostenerstattung einer selbst beschafften bis zum 2. Grad verwandten/verschwägerten Ersatzkraft
Die Versicherte (40 Jahre) hat Anspruch auf Haushaltshilfe vom 8.1. bis 16.1.2024 jeweils montags bis freitags (= 7 Anspruchstage) von 8 bis 16 Uhr (= 8 Stunden). Die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt die Mutter der Versicherten (Verwandte 1. Grades). Es entstehen Fahrkosten i. H. v. insgesamt 94,50 EUR.
Berechnung der Kostenerstattung:
- Tägliche Kosten
94,50 EUR : 7 Tage = 13,50 EUR - Täglicher Höchstbetrag
88 EUR - Vergleich tägliche Kosten mit Höchstbetrag
13,50 EUR < 88 EUR - Kostenerstattung
13,50 EUR x 7 Tage = 94,50 EUR[4]
Geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner
Die Begrenzung der Höhe der Kostenerstattung auf entstandene Fahrkosten und/oder Verdienstausfall ist auch bei geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner anzuwenden.[5]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen