[1] Der Störfall tritt grundsätzlich an dem Tag ein, an dem das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird bzw. an dem bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Beiträge aus dem Wertguthaben gezahlt werden. Im Einzelnen sind dies

  • bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses; dies gilt nicht, wenn das Wertguthaben zu einem neuen Arbeitgeber mitgenommen werden kann,
  • bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Wiedereinstellungsgarantie wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung

    • für den Teil des Wertguthabens, der auf die Zeit vor Eintritt der Erwerbsminderung entfällt, der Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung,
    • für den Teil des Wertguthabens, der auf die Zeit seit Eintritt der Erwerbsminderung entfällt, der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses,
  • bei vollständiger oder teilweiser Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung der Tag, an dem das Wertguthaben bzw. der Teil des Wertguthabens ausgezahlt wird,
  • bei Übertragung des Wertguthabens auf andere Personen der Tag, an dem die Übertragung erfolgt,
  • bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Tag, an dem die Beiträge nach § 23b Abs. 2 SGB IV, § 23b Abs.2a SGB IV bzw. § 10 Abs. 5 AtG gezahlt werden,
  • bei Tod des Arbeitnehmers dessen Todestag.

[2] Besteht das Beschäftigungsverhältnis über den Störfall hinaus fort (z. B. bei Teilauszahlung des Wertguthabens nicht für eine Freistellungsphase), kann zur Vereinfachung als Tag des Störfalls der letzte Tag des Abrechnungszeitraumes, in dem die Auszahlung erfolgte, angenommen werden.

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