[1] Wird der Arbeitgeber insolvent, stellt das Wertguthaben nach § 23b Abs. 2 Satz 4 SGB IV nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als hiervon Beiträge entrichtet werden. Nach § 23b Abs. 2 Satz 5 SGB IV werden die Beiträge mit den Beiträgen des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen.

[2] Jeweils dann, wenn Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen, tritt ein Störfall mit der besonderen Beitragsberechnung ein. Für jeden dieser Störfalle gilt ein besonderer Fälligkeitstag. Die Ausführungen unter Ziffer 4.11 – Beitragssatz – gelten entsprechend. Dies bedeutet, dass für ggf. jede Beitragszahlung unterschiedliche Beitragssätze gelten können.

Beispiel [akt. 2007]

Insolvenz des Arbeitgebers 02.02.2007
Ende der Beschäftigung 28.02.2007
Höhe des Wertguthabens 5.000 EUR
Abrechnungszeitraum Kalendermonat
Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgelts am Monatsletzten
1. Teilzahlung
(Wertguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
16.02.2007
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben auf Grund der ersten Teilzahlung 28.03.2007
2. Teilzahlung
(Wertguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag)
12.07.2007
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben auf Grund der zweiten Teilzahlung 29.08.2007

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