[1] Wird der Arbeitgeber insolvent, stellt das Wertguthaben nach § 23b Abs. 2 Satz 4 SGB IV nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als hiervon Beiträge entrichtet werden. Nach § 23b Abs. 2 Satz 5 SGB IV werden die Beiträge mit den Beiträgen des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen.
[2] Jeweils dann, wenn Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen, tritt ein Störfall mit der besonderen Beitragsberechnung ein. Für jeden dieser Störfalle gilt ein besonderer Fälligkeitstag. Die Ausführungen unter Ziffer 4.11 – Beitragssatz – gelten entsprechend. Dies bedeutet, dass für ggf. jede Beitragszahlung unterschiedliche Beitragssätze gelten können.
Beispiel [akt. 2007]
Insolvenz des Arbeitgebers | 02.02.2007 |
Ende der Beschäftigung | 28.02.2007 |
Höhe des Wertguthabens | 5.000 EUR |
Abrechnungszeitraum | Kalendermonat |
Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgelts | am Monatsletzten |
1. Teilzahlung (Wertguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) |
16.02.2007 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben auf Grund der ersten Teilzahlung | 28.03.2007 |
2. Teilzahlung (Wertguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) |
12.07.2007 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben auf Grund der zweiten Teilzahlung | 29.08.2007 |
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