Zur Förderung ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Aus- oder Weiterbildung können Personen ein Stipendium erhalten. Der Bezug des Stipendiums allein begründet regelmäßig kein abhängiges und demzufolge versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers oder für den durch die Aus- oder Fortbildung verursachten Aufwand bestimmt ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ein solches Stipendium uneigennützig gegeben wird, der Empfänger sich also nicht zu einer unmittelbaren Arbeitnehmertätigkeit verpflichten muss. Etwas anderes gilt für die im Abschnitt B 1.2.7 genannten Empfänger von Studienbeihilfen.

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