[1] In einzelnen Bundesländern besteht die Möglichkeit, nach Abschluss der zwölften Klasse des Gymnasiums oder der zweijährigen Höheren Handelsschule durch Absolvierung eines einjährigen Praktikums die Fachhochschulreife zu erlangen. Da bei Aufnahme des erforderlichen Praktikums die Schulausbildung bereits abgeschlossen ist, kommt eine Gleichstellung mit den Fachoberschülern, die während der Dauer des Schulbesuchs ein Fachpraktikum ableisten (s. Abschnitt B 2.5) nicht in Betracht. Nach erfolgreicher Ableistung des einjährigen Praktikums erhalten sie auch nicht das Abschlusszeugnis der Fachoberschule (Fachhochschulreife), sondern erlangen durch das Praktikum lediglich die Gleichstellung ihres Schulzeugnisses mit dem der Fachoberschule.

[2] Sofern das Praktikum im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, unterliegen die Praktikanten – unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht – der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach [akt.: § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III]. In der Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI allerdings nur, wenn Arbeitsentgelt bezogen wird. Bei Ableistung des Praktikums ohne Arbeitsentgeltzahlung besteht Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V und Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i. V. m. Satz 1 SGB XI.

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