Frage 1:

Wie wirken sich arbeitsrechtliche Regelungen über die "Streichung" von Wertguthaben aus?

Antwort

In verschiedenen Arbeitszeitregelungen ist vorgesehen, dass Stunden (Wertguthaben),die eine bestimmte Höhe überschreiten, "gestrichen" werden. In Einzelfällen können diese Stunden zwar noch für bezahlte Freistellungen verwendet werden, sie werden aber nicht mehr abgegolten.

Geht der Anspruch auf Zeitwertguthaben arbeitsrechtlich verloren, ist das Wertguthaben entsprechend zu verringern. Dies gilt nicht, solange das Wertguthaben noch für Freistellungsphasen verwendet werden kann. Ist arbeitsrechtlich geregelt, dass das den Betrag von 250 Stunden übersteigende Wertguthaben nicht mehr ausgezahlt wird, weil der Vergütungsanspruch untergeht, ist SV-Luft auch dann nicht zu führen, wenn das für eine Freistellungsphase zur Verfügung stehende Wertguthaben mehr als 250 Stunden beträgt. Gleiches gilt, wenn in der Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten festgelegt ist, dass das Wertguthaben ausschließlich für Freistellungsphasen verwendet werden kann und somit eine Auszahlung von Wertguthaben ausgeschlossen ist.

Beispiel 1

In der Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten ist geregelt, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Wertguthabens (außer für Freistellungen von der Arbeit) ausgeschlossen ist, soweit das Wertguthaben den Betrag von 250 Stunden überschreitet. Für Freistellungsphasen steht dieses Wertguthaben allerdings noch zur Verfügung.

Der Arbeitnehmer hat ein Wertguthaben von insgesamt 400 Stunden

Lösung:

Der Anspruch auf Auszahlung des Wertguthabens ist auf 250 Stunden begrenzt. Deshalb ist keine SV-Luft zu bilden, obwohl der Arbeitnehmer über ein Wertguthaben verfügt, dass die Grenze von 250 Stunden übersteigt.

Beispiel 2

In der Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten ist geregelt, dass das Wertguthaben ausschließlich für Freistellungsphasen verwendet werden kann. Die Auszahlung des Wertguthabens ist ausgeschlossen.

Der Arbeitnehmer hat ein Wertguthaben von insgesamt 400 Stunden

Lösung:

Weil das Wertguthaben nur für Freistellungsphasen und nicht anderweitig (Auszahlung als Störfall) in Anspruch genommen werden kann, braucht in diesem Arbeitszeitmodell keine SV-Luft gebildet zu werden

Frage 2

Ist während beitragsfreier Zeiten (z. B. Bezug von Krankengeld) SV-Luft zu bilden,wenn in dieser Zeit Wertguthaben (z. B. aus Einmalzahlungen) gebildet wird?

Antwort:

Nein. Verwendet der Arbeitnehmer z. B. während des Bezuges von Krankengeld eine Einmalzahlung als Wertguthaben, ist auch in diesem Abrechnungsmonat keineSV-Luft zu bilden.

Frage 3:

Wirkt sich die Absenkung der Beitragsbemessungsgrundlagen während desBezuges von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld auf die SV-Luft aus?

Antwort:

Ja. Die SV-Luft ist die Differenz zwischen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges. Verringert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt z. B. wegen des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld, erhöht sich die SV-Luft entsprechend.

Frage 4:

Gibt es neben den in der Verlautbarung genannten Zeitpunkten (31.12. eines jeden Jahres und Beginn der Altersteilzeitarbeit, bei Übernahme alter Wertguthaben) auch andere Zeitpunkte, zu denen ein Wertguthaben zu bewerten ist, wenn der Arbeitgeber das Alternativmodell (Optionsmodell) des Summenfelder-Modells anwendet?

Antwort:

Ja. Das Wertguthaben ist im Alternativmodell auch zu folgenden Zeitpunkten zu bewerten und mit der SV-Luft abzugleichen:

  • zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase
  • bei jeder Änderung der Beitragsgruppen (Wegfall bzw. Hinzutritt von Versicherungspflicht zu einem Versicherungszweig)

Sofern ein korrekter Abgleich der SV-Luft unter Beachtung der vorgenannten Termine gewährleistet ist, ist auch eine rückwirkende Bewertung des Wertguthabens am Jahresende zulässig.

Frage 5:

Kann ein Wechsel vom Summenfelder-Modell zum Alternativmodell (Optionsmodell) und umgekehrt jederzeit erfolgen oder ist der Arbeitgeber für eine bestimmteZeit an die Führung eines bestimmten Modells gebunden?

Antwort:

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich auf längere Zeit auf ein Modell festzulegen;ein Wechsel ist jederzeit möglich.

Frage 6:

SV-Luftbildung bei Rechtskreiswechsel. Ist die SV-Luft sofort mit Beginn der Beschäftigung im anderen Rechtskreis zubilden oder erst mit der Bildung eines Wertguthabens in diesem Rechtskreis?

Antwort:

Die SV-Luft ist sofort mit Beginn der Beschäftigung im anderen Rechtskreis zu bilden, wenn der Arbeitnehmer bereits während der Beschäftigung im bisherigen Rechtskreis Wertguthaben gebildet hatte und hierfür SV-Luft festzustellen war.

Beispiel

Beginn Beschäftigung (Rechtskreis Ost) 01.01.2002
Wertguthaben gebildet 01.01. – 30.06.2002
Wechsel in den Rechtskreis West 01.07.2002
Wertguthaben gebildet ab 09/2002

Lösung:

Die SV-Luft im Rechtskreis West ist sofort mit dem Wechsel in diesen Rechtskreis(01.07.2002) und nicht erst mit Beginn der Wertguthabenbildung in diesem Rechtskreis(01.09.2002) zu bilden, weil bereits vor dem 01....

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