[1] Der Beitragsnachweis richtet sich grundsätzlich nach der Beitragsschuld, die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ergibt. Der Beitragsnachweis hat die Funktion, die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld anzuzeigen. In den Folgemonaten besteht das Beitragssoll aus der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld des aktuellen Monats und einem eventuell verbleibenden Restbeitrag des Vormonats oder dem Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat (vgl. B 3.5). Wegen des Restbeitrags nach Ermittlung der endgültigen Beitragsschuld wird ein Korrektur-Beitragsnachweis für den Vormonat, aus dem der Restbeitrag dem Grunde nach herrührt, nicht erstellt.

[2] Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers (vgl. Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Bundestags-Drucksache 15/5574). Danach soll die Fälligkeitsregelung die Anzahl der Abrechnungstermine für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei den Arbeitgebern und den Einzugsstellen auf zwölf im Jahr begrenzen. Denn Beiträge, die mit der voraussichtlichen Beitragsschuld zum Monatsende nicht abgerechnet werden können, sind jeweils in den Beitragsnachweis des Folgemonats aufzunehmen.

[3] Im Wesentlichen gelten diese Aussagen auch bei Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Allerdings hat der Arbeitgeber nicht die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld anzuzeigen, sondern das Beitragssoll aus dem laufenden Arbeitsentgelt der Echtabrechnung des Vormonats unter Berücksichtigung ggf. gewährter Einmalzahlungen sowie eines eventuell verbleibenden Restbetrags des Vormonats oder dem Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat (vgl. B 4.4).

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