[1] Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig. Dieser Fälligkeitstermin trägt praktischen Erwägungen Rechnung. Insoweit soll sichergestellt werden, dass den Sozialversicherungsträgern - insbesondere den Trägern der Rentenversicherung - für die Zahlung ihrer Leistungen in entsprechendem Umfang Mittel bereit stehen. Deshalb ist es erforderlich, für die Zahlung durch die Arbeitgeber, für die Buchung und Weiterleitung durch die Krankenkassen sowie für die Wertstellung zur Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit jeweils entsprechende Bearbeitungstage einzukalkulieren. Daraus ergibt sich, dass rechtlich auf den drittletzten Bankarbeitstag für die Zahlung durch die Arbeitgeber abgestellt wird.

[2] Die Beitragsforderung ist eine so genannte Bringschuld (§ 270 Abs. 1 BGB). Der Beitragsschuldner trägt das Risiko des Zahlungsweges. Erfüllungsort ist der Sitz der Einzugsstelle. Deshalb gelten für die tatsächliche Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages auch die Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle (Hauptverwaltung). Dies gilt auch in den Fällen, in denen einer der drei letzten Bankarbeitstage auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt.

Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags

[3] Bei der Feststellung der drei letzten Bankarbeitstage des Monats ist zu berücksichtigen, dass sowohl der 24. als auch der 31.12. eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten.

[4] Somit ergaben bzw. ergeben sich im Jahr 2006 folgende Fälligkeitstage:

Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.
Fälligkeitstag 16. 24. 29. 26. 29. 28. 27. 29. 27. 26. 28. 27.
Drittletzter Bankarbeitstag 27.                 27.[1]    

[5] Für das Jahr 2007 gelten folgende Fälligkeitstage:

Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.
Fälligkeitstag 29. 26. 28. 26. 29. 27. 27. 29. 26. 26. 28. 21.
Drittletzter Bankarbeitstag                   29.[2]    
[1] In den Bundesländern, in denen der 31.10.2006 nicht als Feiertag gilt; es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.
[2] In den Bundesländern, in denen der 31.10.2006 nicht als Feiertag gilt; es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.

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