Einführung

Das vorliegende gemeinsame Rundschreiben befasst sich ausschließlich mit dem Begriff des "Gesamteinkommens", soweit er bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung zu beachten ist. Andere Einkommensbegriffe in der Kranken- und Pflegeversicherung (z. B. Einnahmen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V bestimmen), werden von diesem Rundschreiben nicht erfasst.

Dieses Rundschreiben ersetzt ab dem 1 Januar 2009 das gemeinsame Rundschreiben zum Gesamteinkommen vom 21. März 2006.

Hinweis

Dieses Gemeinsame Rundschreiben galt bis 30.6.2019. Für die Zeit ab 1.7.2019, vgl. GR v. 12.06.2019-II.

1 Allgemeines

[1] Die Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI ausgeschlossen, wenn die Familienangehörigen ein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV [2015: 405,00 EUR] überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen monatlich [akt.: 450,00 EUR].

[2] Der Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung bei der Höhe nach bestimmten eigenen Einkünften trägt den Grundsätzen des Solidarausgleichs und der Beitragsgerechtigkeit Rechnung. Familienangehörige, die entsprechende Einkünfte erzielen, werden in der Folge auf eine eigenständige Absicherung verwiesen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluss des BVerfG vom 09.06.1978 - 1 BvR 53/78).

[3] Die allgemeine Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V ist an die Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Abs. 1 SGB IV) geknüpft; sie folgt dementsprechend der Entwicklung der Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Einkommensgrenze von [akt.: 450,00 EUR] (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 3 SGB V) ist bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung immer dann zu berücksichtigen, wenn der Familienangehörige Arbeitsentgelt aus einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis erzielt. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder aus einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a SGB IV handelt. Unerheblich ist bei dieser auf den Status eines geringfügig entlohnt Beschäftigten bezogenen Betrachtungsweise ferner, ob neben dem Arbeitsentgelt aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis noch weiteres anrechenbares Gesamteinkommen bezogen wird und in welchem Verhältnis das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung zum Gesamteinkommen steht. Ein Überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung wird für die Anwendung der zweiten Einkommensgrenze nicht verlangt. Die Einkommensgrenze von [akt.: 450,00 EUR] gilt selbst dann, wenn im Einzelfall das sonstige anrechenbare Gesamteinkommen bereits den Betrag von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt und daneben eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird.

[4] Wird eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt, gilt die Einkommensgrenze von [akt.: 450,00 EUR] jedoch nicht, da der Anwendungsbereich der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 SGB XI auf geringfügige Beschäftigungen beschränkt ist. Zwar schreibt § 8 Abs. 3 Satz 1 SGB IV insoweit eine Gleichstellung vor, als anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird; diese Vorschrift findet aber im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung faktisch keine Anwendung, da Selbständige (von den besonderen Personengruppen Künstler und Landwirte einmal abgesehen) nicht zum kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Personenkreis gehören. Für geringfügig selbständig Tätige ist daher die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB XI in Höhe von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße maßgebend.

[5] Das Gesamteinkommen ist ferner bei der Prüfung des Ausschlusstatbestandes nach § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI festzustellen. Danach ist die Familienversicherung für Kinder ausgeschlossen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte/Lebenspartner im Sinne des LPartG des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen des § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI sind aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. auch Ausführungen zu 2.4).

2 Begriff "Gesamteinkommen"

[1] Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV

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