Nach § 28f Abs. 3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich den Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung zu bestimmen. Die Beitragsnachweis-Datensätze sind nach § 26 in Verbindung mit (§ 18 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung DEÜV) durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Dabei sind die Gemeinsamen Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei der Datenübertragung sind bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze nach § 26 in Verbindung mit § 16 DEÜV Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

Entsprechend § 28b Abs. 2 SGB IV haben der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit die vorliegenden Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung aufgestellt. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat im Hinblick auf die Besonderheiten in der landwirtschaftliche Sozialversicherung an diesen Grundsätzen ebenfalls mitgewirkt.

Die bisherigen Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze waren anzupassen, weil die Kommunikationsdaten vom 01.01.2016 an für alle Verfahren einheitlich in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Nr. 4 SGB IV beschrieben werden. Der Vorlaufsatz, der Datensatz Kommunikation und der Nachlaufsatz wurden deshalb aus der Datensatzbeschreibung für die Datenübermittlung des Beitragsnachweises herausgenommen.

Die vorliegenden Grundsätze lösen die bisherigen Gemeinsamen Grundsätze für die Gestaltung des Beitragsnachweises in der vom 01.01.2015 an geltenden Fassung vom 17.07.2014 ab.

Hinweis

Diese Fassung ist gültig bis 31.12.2017. Die aktuelle Fassung ab 1.1.2018 vgl. GR v. 23.03.2017.

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