[1] Bei unständigen Beschäftigungen ist nach den §§ 232 Abs. 1 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI, § 163 Abs. 1 SGB VI das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt für die Berechnung der Beiträge ohne Rücksicht darauf, an wie viel Tagen im Monat eine Beschäftigung ausgeübt wurde, jeweils bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung heranzuziehen.

[2] Dies gilt nicht, wenn die Versicherungspflicht als berufsmäßig unständig Beschäftigter im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet. In derartigen Fällen ist die für den entsprechenden Monatsteil maßgebende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Bestand ein Beschäftigungsverhältnis über den letzten Tag eines Kalendermonats hinaus, so ist – wie bei ständig Beschäftigten – für die Beitragsberechnung eine Aufteilung des erzielten Arbeitsentgelts dieses Beschäftigungsverhältnisses auf die jeweiligen Kalendermonate erforderlich.

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