[1] Soweit in den Fällen, in denen nur für wenige Arbeitstage ein Teilarbeitsentgelt und ggf. eine Einmalzahlung gezahlt wird (vgl. Ziffer 5.3.2.2), der Arbeitgeberbeitragsanteil höher ist als der sich auf der Basis der (reduzierten) beitragspflichtigen Einnahme ergebende Versicherungsbeitrag, ist lediglich dieser Versicherungsbeitrag zu zahlen. Ein Arbeitnehmerbeitragsanteil fällt nicht an. Hingegen ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 BVV vom Arbeitnehmer der Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung zu entrichten (vgl. Beispiel 10).

[2] Bei einem unbezahlten Urlaub gilt eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Die Regelung über den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, denn die Zeiten der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt sind keine beitragsfreien, sondern dem Grunde nach beitragspflichtige Zeiten. Dies bedeutet, dass für Zeiträume von Arbeitsunterbrechungen wegen unbezahlten Urlaubs bis zu einem Monat beitragspflichtigen Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen sind. Eine Hochrechnung zur Ermittlung der anteiligen beitragspflichtigen Einnahme (vgl. Ziffer 5.3.2.2) ist jedoch nicht für Kalendermonate erforderlich, deren SV-Tage nicht gekürzt werden. Das tatsächlich erzielte (Rest-)Arbeitsentgelt ist als monatliches Arbeitsentgelt anzusehen (vgl. Beispiel 11).

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