[1] Wie unter 1.1 ausgeführt, unterliegen Studenten dann nicht der Versicherungspflicht, wenn für sie aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen besteht.

[2] Ein solcher Anspruch kann sich dabei aus den Verordnungen über soziale Sicherheit (EWG-Verordnungen) oder aus bilateralem Abkommensrecht ergeben.

[3] Das EG-Recht gilt für folgende Staaten:

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Staaten):

Belgien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Großbritannien

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechien

Ungarn

Zypern

[4] Darüber hinaus gelten die EWG-Verordnungen auch für die Staaten, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind. Dies sind neben den genannten Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten).

[5] Am 1. Juni 2002 ist das Sektoralabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten, so dass die EWG-Verordnungen nun auch für die schweizerischen Staatsangehörigen, sowie für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz gelten. Für Personen, die weder Staatsangehörige eines EU-Staates noch Schweizer sind oder die als Staatenlose oder Flüchtlinge ihren Wohnsitz nicht in einem EU-Staat oder der Schweiz haben, gilt dagegen weiterhin das deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit. Dies gilt somit auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.

[6] Besteht ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe im Rahmen des EG-Rechts, wird dieser in der Regel durch eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung nachgewiesen werden, da es sich bei Studienaufenthalten regelmäßig um vorübergehende Aufenthalte in Deutschland handeln dürfte.

[7] Soweit im Einzelfall ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht, hat der zuständige KV-Träger den Vordruck E 109 auszustellen.

[8] Entsprechende Anspruchsbescheinigungen aus bilateralen Abkommensstaaten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Sollte im Einzelfall ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland angenommen werden können, käme die entsprechende Anspruchsbescheinigung für den gewöhnlichen Aufenthalt in Betracht.

Staat Anspruchsbescheinigung
vorübergehender Aufenthalt gewöhnlicher Aufenthalt
Bosnien-Herzegowina BH6 formlos
Serbien/Montenegro Ju6 formlos
Kroatien D/HR 111 D/HR 109
Mazedonien Ju 6 formlos
Türkei A/T 11 A/T 9
Tunesien A/TN 11 A/TN 9

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