10.1 Studium von im Ausland versicherten Personen in Deutschland

[1] Wie unter 1.1 ausgeführt, unterliegen Studenten dann nicht der Versicherungspflicht, wenn für sie aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen besteht.

[2] Ein solcher Anspruch kann sich dabei aus den Verordnungen über soziale Sicherheit (EWG-Verordnungen) oder aus bilateralem Abkommensrecht ergeben.

[3] Das EG-Recht gilt für folgende Staaten:

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Staaten):

Belgien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Großbritannien

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechien

Ungarn

Zypern

[4] Darüber hinaus gelten die EWG-Verordnungen auch für die Staaten, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind. Dies sind neben den genannten Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten).

[5] Am 1. Juni 2002 ist das Sektoralabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten, so dass die EWG-Verordnungen nun auch für die schweizerischen Staatsangehörigen, sowie für Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz gelten. Für Personen, die weder Staatsangehörige eines EU-Staates noch Schweizer sind oder die als Staatenlose oder Flüchtlinge ihren Wohnsitz nicht in einem EU-Staat oder der Schweiz haben, gilt dagegen weiterhin das deutsch-schweizerische Abkommen über Soziale Sicherheit. Dies gilt somit auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.

[6] Besteht ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe im Rahmen des EG-Rechts, wird dieser in der Regel durch eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung nachgewiesen werden, da es sich bei Studienaufenthalten regelmäßig um vorübergehende Aufenthalte in Deutschland handeln dürfte.

[7] Soweit im Einzelfall ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht, hat der zuständige KV-Träger den Vordruck E 109 auszustellen.

[8] Entsprechende Anspruchsbescheinigungen aus bilateralen Abkommensstaaten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Sollte im Einzelfall ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland angenommen werden können, käme die entsprechende Anspruchsbescheinigung für den gewöhnlichen Aufenthalt in Betracht.

Staat Anspruchsbescheinigung
vorübergehender Aufenthalt gewöhnlicher Aufenthalt
Bosnien-Herzegowina BH6 formlos
Serbien/Montenegro Ju6 formlos
Kroatien D/HR 111 D/HR 109
Mazedonien Ju 6 formlos
Türkei A/T 11 A/T 9
Tunesien A/TN 11 A/TN 9

10.2 Studium von in Deutschland versicherten Personen im Ausland

[1] Ist ein Student während des Studienaufenthalts in einem anderen EWR- oder Abkommensstaat gleichzeitig an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben, unterliegt er grundsätzlich – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – der deutschen Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Es kann aber auch im Ausland Versicherungspflicht aufgrund des Studiums oder (bei Staaten mit "Nationalem Gesundheitsdienst") ggf. ein Anspruch aufgrund des "Wohnens" im anderen Staat bestehen, da weder die EWG-Verordnungen noch die Abkommen über Soziale Sicherheit für den Personenkreis der Studenten eine Zuständigkeitsabgrenzung vorsehen. Eine "Doppelversicherung" kann also im Zweifel nur vermieden werden, wenn das innerstaatliche Recht des ausländischen Staates eine dem § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V entsprechende bzw. vergleichbare Regelung enthält, die die Krankenversicherung der Studenten bei Vorliegen eines Leistungsanspruchs nach über- oder zwischenstaatlichem Recht ausschließt.

[2] Ist der Student nur an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben, kommt die Krankenversicherung der Studenten nicht in Betracht. Gleichwohl könnte er z. B. noch als Familienangehöriger in Deutschland versichert sein und Anspruch auf Aushilfeleistungen im Ausland haben.

[3] Soweit Studenten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EWR-Staat oder Abkommensstaat verlegen, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen in einem anderen EWR-Staat bzw. der Schweiz (soweit EG-Recht anzuwenden ist) nach dem Recht des Wohnstaats richtet. Gleiches gilt in Bezug auf Bosnien-Herzegowina, die Bundesrepublik Jugoslawien, Mazedonien und die Türkei, wenn die Kosten für die Leistungsaushilfe im anderen Staat nach Familienpauschalen abgerechnet werden. Im Übrigen gilt für die Bestimmung des Personenkreises der anspruchsberechtigten Familienangehörigen deutsches Recht. Dies dürfte in den meisten Fällen gelten, da Studienaufenthalte im Ausland in aller Regel vorübergehende Auslandsaufenthalte sein werden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das BSG-Urteil vom 22.03.1988 – 8/5a RKn 11/87; USK 88100. Hiernach kann ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt auch bei einem mehrjährigen Auslandsstudium angenommen werden, wenn nach Abschluss des Studiums eine Rückkehr nach Deutschland beabsichtigt ist, der Student in den Semesterferien in seinen Heimatort zurückkehrt, ein eigenes Zimmer in seinem Elternhaus beibehält oder die Aufenthaltsgenehmigung ...

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