(1) Wird die Pflege des pflegebedürftigen nahen Angehörigen aufgrund der Verhinderung der Pflegeperson durch den Beschäftigten erbracht (§ 39 SGB XI), kann der Pflegebedürftige im Rahmen der Ersatzpflege pflegebedingten Aufwendungen in Höhe des 1,5-fachen Pflegegeldes geltend machen. Der Verdienstausfall bis zu dem in § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI genannten Leistungsbetrag in Höhe von 1.612,00 EUR kann nur in Fällen geltend gemacht werden, in denen der Beschäftigte für den geltend gemachten Zeitraum kein Pflegeunterstützungsgeld erhalten hat. Die Leistungen der Ersatzpflege nach § 39 SGB XI und das Pflegeunterstützungsgeld sind insofern gleichrangig, können aber nicht nebeneinander für den Ersatz des Verdienstausfalls in Anspruch genommen werden. Pflegebedingte Aufwendungen und nachgewiesene Fahrtkosten können jedoch zusätzlich zum Pflegeunterstützungsgeld im Rahmen des in § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI genannten Leistungsbetrags erstattet werden (vgl. Ziffer 2.5 zu § 39 SGB XI).

(2) Die Ruhensvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI findet keine Anwendung. Eine dem Pflegeunterstützungsgeld vergleichbare gesetzliche Entschädigungsleistung besteht nicht nach den Regelungen des SGB VII, dem BVG und entsprechenden Versorgungsgesetzen.

(3) Die Ruhensvorschrift des § 34 Abs. 2 SGB XI finden keine Anwendung. Befindet sich der Pflegebedürftige im Zeitraum der Arbeitsfreistellung beispielsweise in einer vollstationären Krankenhausbehandlung, werden bei Vorliegen einer akuten Pflegesituation i. S. d. § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz das Pflegeunterstützungsgeld gewährt.

(4) Das Pflegeunterstützungsgeld stellt eine Geldleistung bei Pflegebedürftigkeit im Sinne der Verordnung (EG) 883/2004 dar. Daher besteht ein Anspruch auf diese Leistung bei vorübergehendem oder dauerhaftem Aufenthalt des nahen pflegebedürftigen Angehörigen bzw. des Beschäftigten im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz. Bei der Prüfung, ob § 44a SGB XI in grenzüberschreitenden Sachverhalten Anwendung findet, ist entscheidend, ob der nahe pflegebedürftige Angehörige in Deutschland pflegeversichert ist. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob der Beschäftigte einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach deutschem Recht hat.

Beschäftigte, die im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz einkommenssteuerpflichtig sind, können durch Nachweis eines tatsächlich höheren Nettoarbeitsentgelts eine Neuberechnung des Pflegeunterstützungsgeldes beantragen, die zu einer ergänzenden Zahlung führen kann (analoge Vorgehensweise zur Berechnung von Kranken- und Mutterschaftsgeld sowie des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld bei in Deutschland versicherten Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, DVKA RS 2012/41 vom 31.01.2012).

(5) Da der Beschäftigte i. S. d. § 7 Abs. 1 Pflegezeitgesetz anspruchsberechtigt ist und nicht der Versicherte, muss für die Gewährung des Pflegeunterstützungsgeldes die Vorversicherungszeit nach § 33 SGB XI nicht erfüllt sein.

(6) Hat der pflegebedürftige nahe Angehörige nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, so erhält der Beschäftigte das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 SGB XI zur Hälfte.

(7) Das Pflegeunterstützungsgeld gilt als Einnahme zum Lebensunterhalt und wird somit als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, entsprechend berücksichtigt (vgl. Ziffer 6 zu § 13 SGB XI).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen