[1] Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird (vgl. Beispiel 5):

Formel [Darstellung redaktionell geändert]:

BE = F x G + ([1.600 : (1.600 – G)] – [G : (1.600 – G)] x F) x (AE – G)

BE = beitragspflichtige Einnahme
AE = monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses
G = Geringfügigkeitsgrenze
F = Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 28 % durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1.1. desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der [korr.] Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom BMAS bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

[2] Für die Zeit vom 1.10.2022 bis 31.12.2022 beträgt der Faktor F 0,7009 (§ 20 Abs. 2a Satz 4 SGB IV).

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