[1] Nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung und bleiben daher bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt. Hierunter fallen z.B. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder für die Pflege alter [korr.] oder kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR im Kalenderjahr (sog. Übungsleiterpauschale).

[2] Die steuerfreien Einnahmen bleiben bei der Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts unabhängig davon, ob der steuerfreie Jahresbetrag von 3.000 EUR vom Arbeitgeber pro rata (z.B. monatlich mit 250 EUR) angesetzt oder en bloc (z.B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft wird, in dem Umfang unberücksichtigt, in dem sie in der Summe vom Arbeitgeber gewährt werden sollen. Sofern eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags die ursprüngliche versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung jedoch nicht geändert. Dies gilt für steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG entsprechend.

[3] Auch steuerfreie Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden und daher nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt.

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