[1] Die in § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V vorgesehene Mindestbindung von 18 Monaten an die Wahl der Krankenkasse wirkt sich beim Krankenkassenwechsel im Kündigungsverfahren und beim sofortigen Krankenkassenwahlrecht unterschiedlich aus. Im Falle des Kündigungsverfahrens wird die Bindungsfrist nur durch den tatsächlichen Wechsel der Krankenkasse ausgelöst. Beim sofortigen Krankenkassenwahlrecht knüpft die Mindestbindung an die getroffene Wahl hingegen alleine an das grundsätzlich entstandene sofortige Krankenkassenwahlrecht an, ohne dass ein Wechsel der Krankenkasse damit zwingend einhergehen muss (BSG, Urteil vom 8.10.1998, B 12 KR 11/98 R, USK 9834). Dies führt dazu, dass eine neue Bindungswirkung nach § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V jeweils unabhängig davon ausgelöst wird, ob die Wahl aktiv (also, zugunsten einer neuen Krankenkasse) oder passiv (also, zugunsten der bisherigen Krankenkasse) ausgeübt wurde.

[2] Da nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft eine sich anschließende Versicherungspflicht nach § 5 SGB V oder Versicherungsberechtigung nach § 9 SGB V ein sofortiges Wahlrecht – ohne Rücksicht auf die bisherige Erfüllung der 18-monatigen Bindungsfrist – begründen (vgl. Abschnitt 3.3.2), beginnt die erneute 18-monatige Bindungsfrist also auch dann, wenn der Versicherte erneut Mitglied der bisherigen Krankenkasse wird.

[3] Der insoweit bestehende Grundsatz einer sich begründenden Bindungsfrist im Zuge eines sog. passiven Krankenkassenwahlrechts entfaltet Wirkung gleichermaßen auch in den Sachverhaltskonstellationen, in denen bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften (vgl. Abschnitt 3.3.3) zu Beginn der erneuten Mitgliedschaft – die Erfüllung der 18-monatigen Bindungsfrist vorausgesetzt – ein Krankenkassenwahlrecht zwar einzuräumen ist, der Versicherte hiervon jedoch keinen Gebrauch macht.

[4] Die 18-monatige Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V wird bei Ausübung des Wahlrechts durch

  • den Versicherten selbst oder
  • eine wahlersetzende Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle, wenn das Mitglied von seinem zu Beginn der Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden sofortigen Wahlrecht keinen Gebrauch macht (BSG, Urteil vom 8.10.1998, B 12 KR 11/98 R, USK 9834),

ausgelöst.

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