[1] Ist die Beitragszahlung aufgrund einer Änderung der Verhältnisse (z. B. infolge einer Verbesserung der im Rahmen einer Wiederholungsbegutachtung festgestellten Pflegesituation oder der Beendigung einer Pflegetätigkeit im Rahmen einer Additionspflege) einzustellen oder der Höhe nach zu verändern, prüft die Pflegekasse zunächst, ob der Pflegeperson Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X zusteht und ob die Beitragszahlung in entsprechender Anwendung des § 48 SGB X vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse oder mit Wirkung für die Zukunft einzustellen bzw. zu mindern ist. In diesem Sinne wird die vorangegangene Mitteilung der Pflegekasse über die Aufnahme der Beitragszahlung so behandelt, als wenn es sich dabei um einen Verwaltungsakt handeln würde. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Versicherungs- und Beitragspflicht gelten in den Fällen der Additionspflege einheitlich für alle beteiligten Pflegekassen.

[2] Besteht Vertrauensschutz, verbleibt es bei den bisherigen Feststellungen. Besteht kein Vertrauensschutz, teilt die Pflegekasse der Pflegeperson die beabsichtigte Einstellung oder Minderung der Beitragszahlung mit. Änderungen für die Zukunft sollten mit Beginn des auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgenden Kalendermonats wirksam werden. Bei diesem Änderungszeitpunkt verbleibt es, wenn die Pflegeperson gegen die beabsichtigte Einstellung oder Minderung keine Einwände erhebt. Diese Information ist in den Fällen der Versicherungspflicht aufgrund einer Additionspflege Gegenstand des Mitteilungsverfahrens zwischen den Pflegekassen.

[3] Sofern die Pflegeperson mit der beabsichtigten Einstellung oder Minderung der Beitragszahlung nicht einverstanden ist (streitiger Sachverhalt), teilt die Pflegekasse dem Rentenversicherungsträger mit dem als Anlage beigefügten Formschreiben (mit konkreten Angaben unter "Begründung") mit, warum es nach Prüfung der Einwände der Pflegeperson dabei verbleibt. Der Rentenversicherungsträger entscheidet daraufhin über das Ende der Versicherungspflicht oder die Minderung der Beitragshöhe mittels rechtsbehelfsfähigen Bescheids (vgl. Ziffer 4). Für das anschließende Verfahren der Beanstandung und Erstattung der Beiträge finden die Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung und Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen Anwendung.

[4] Wurde im Einzelfall bereits bei Aufnahme der Beitragszahlung ein Bescheid über die Versicherungspflicht vom Rentenversicherungsträger erlassen, ist bei einer Änderung der Verhältnisse, die zur Einstellung oder Minderung der Beitragszahlung führt, immer ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid des Rentenversicherungsträgers erforderlich. Damit der Rentenversicherungsträger Kenntnis über die Änderung der Verhältnisse erhält, ist er von der Pflegekasse, der diese Angaben bekannt werden, entsprechend zu informieren. Zu diesem Zweck hat die Pflegekasse den Rentenversicherungsträger - zunächst formlos - darüber in Kenntnis zu setzen, dass bzw. wann die Pflegetätigkeit aufgegeben wurde (z. B. bei Tod des Pflegebedürftigen) oder andere Tatbestände vorliegen, die zur Beendigung der Versicherungspflicht oder zur Minderung in der Beitragshöhe führen. Die Bescheidaufhebung durch den Rentenversicherungsträger ist auch erforderlich, wenn die Pflegeperson aufgrund des Bezugs einer Vollrente oder Versorgung wegen Alters rentenversicherungsfrei nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 bzw. 2 SGB VI wird.

[5] Den anstehenden Bezug einer die Rentenversicherungsfreiheit auslösenden Altersvollrente teilen die Rentenversicherungsträger den Pflegekassen mit der Anforderung zur Abgabe einer Gesonderten Meldung nach § 194 Abs. 2 SGB VI mit (vgl. Abschnitt IV Ziffer 1.2 des Gemeinsamen Rundschreibens zur Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen).

[6] Bei Pflegepersonen, die Anwartschaften auf eine Versorgung u. a. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben und bei Bezug einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze versicherungsfrei werden, ist das Erreichen der im jeweiligen Versorgungssystem bestimmten Altersgrenze von der Pflegekasse zu überwachen. Der Beginn der Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze kann üblicherweise mit einem Bescheid nachgewiesen werden. Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der im jeweiligen Versorgungssystem geltenden Altersgrenze eine Versorgung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. wegen Dienstunfähigkeit erhalten, sind dagegen nicht versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit tritt (erst) ein, wenn die für den Eintritt in den Ruhestand frühestmögliche Altersgrenze erreicht ist. Einer förmlichen Umwandlung des Versorgungsbezugs bedarf es für den Eintritt der Versicherungsfreiheit nicht.

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