[1] Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 SGB VI steht einer Versicherungspflicht von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen nicht entgegen.

[2] Personen, die eine der Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI erfüllen, sind auch bei Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit versicherungsfrei. Von dieser Versicherungsfreiheit werden demnach Personen erfasst, die

  • eine deutsche Vollrente wegen Alters beziehen (gilt allerdings nicht für die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte),
  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erhalten oder
  • bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

[3] Nach Art. 5 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 ist dem Bezug einer deutschen Vollrente wegen Alters der Bezug einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (ab 01.05.2010), der Schweiz (ab 01.04.2012) oder des EWR (ab 01.06.2012) gleichgestellt und führt zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI, sofern nicht nach Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 1 die Rentenversicherungspflicht beantragt wird.

[4] Die Regelung über die Versicherungsfreiheit von Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI), findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson Kindererziehungszeiten anerkannt wurden bzw. anzuerkennen sind. Dies gilt auch, wenn für die Pflegeperson Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gezahlt worden sind. Eine Versicherungspflicht aufgrund der nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflegetätigkeit endet allerdings spätestens mit Eintritt der Versicherungsfreiheit durch den Beginn der Vollrente wegen Alters.

[5] Pflegepersonen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, haben der Pflegekasse zum Zwecke der Aufnahme der Beitragszahlung nachzuweisen, dass ihnen Kindererziehungszeiten anerkannt wurden (Bescheid/ Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten). Die sich aus - der Pflegekasse vorliegenden - anderen Unterlagen oder Angaben ergebende Vermutung, dass die Pflegeperson Kinder erzogen haben könnte und dementsprechend gegebenenfalls Kindererziehungszeiten im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 1 in Verb. mit § 56 SGB VI vorliegen könnten, reicht für die Aufnahme der Beitragszahlung durch die Pflegekasse nicht aus.

[6] Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. vor 1927 für Mütter in den neuen Bundesländern (§§ 294 ff. SGB VI) stehen den Kindererziehungszeiten nicht gleich. Das heißt, dass nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die Leistungen für Kindererziehung erhalten und bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren, nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI versicherungsfrei sind.

[7] Für Pflegepersonen, für die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze lediglich Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung gezahlt worden sind, tritt nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit ebenfalls nicht ein. Zur Aufnahme der Beitragszahlung durch die Pflegekasse ist die Pauschalbeitragszahlung nachzuweisen (Versicherungsverlauf der Rentenversicherung).

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