[1] Die obligatorische Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Krankenversicherung endet nach § 191 SGB V (§ 24 Abs. 2 KVLG 1989) bei folgenden Tatbeständen

  • Tod des Mitglieds
  • Beginn einer Pflichtmitgliedschaft
  • mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4 SGB V)

[2] Im Falle der Kündigung endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Sofern das Mitglied die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt, kann die Satzung der Krankenkasse einen früheren Zeitpunkt für das Ende der Mitgliedschaft vorsehen.

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