[1] Die wählbaren Krankenkassen, die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts, die dabei einzuhaltenden Kündigungs- und Bindungsfristen, die zu erstellenden Mitgliedsbescheinigungen oder Kündigungsbestätigungen und das erforderliche Meldeverfahren werden in den §§ 173 bis 175 SGB V beschrieben.

[2] Das Krankenkassenwahlrecht setzt im Regelfall grundsätzlich das Zusammenwirken der Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber der bislang zuständigen Krankenkasse sowie eine Wahlerklärung gegenüber der gewählten Krankenkasse voraus (Krankenkassenwahlrecht im Kündigungsverfahren). Darüber hinaus ist die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts auch ohne Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber der bislang zuständigen Krankenkasse bei erstmaligem Eintritt der Versicherungspflicht oder bei Unterbrechung der Mitgliedschaft für mindestens einen Tag möglich, sofern die hierfür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (sofortiges Krankenkassenwahlrecht). Schließlich besteht ein Sonderkündigungsrecht infolge der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrages bzw. Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes.

[3] Ausführliche Informationen zum Krankenkassenwahlrecht aller Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Krankenkassenwahlrecht in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen. Insoweit beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die bei den Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs ergänzend zu beachtenden Besonderheiten im Zusammenhang mit der zur Meldung verpflichteten Stelle einerseits und den entsprechenden Bescheinigungen andererseits.

[4] Bei Studenten ist die Hochschule die zur Meldung verpflichtete Stelle. Die Mitgliedsbescheinigung nach § 175 Abs. 2 SGB V wird ersetzt durch die Versicherungsbescheinigung entsprechend der Anlage 1 der SKV-MV.

[5] Bei den Praktikanten ohne Arbeitsentgelt und zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt ist der Arbeitgeber die zur Meldung verpflichtete Stelle. Die Mitgliedsbescheinigung nach § 175 Abs. 2 SGB V wird ersetzt durch die Bescheinigung der Krankenkasse entsprechend Anlage 4 der SKV-MV. Die Bescheinigung ist um den Beginn der Mitgliedschaft zu ergänzen.

[6] Bei den Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs ist die Ausbildungsstätte die zur Meldung verpflichtete Stelle. Die Mitgliedsbescheinigung nach § 175 Abs. 2 SGB V wird ersetzt durch die Bescheinigung der Krankenkasse entsprechend der Anlage 8 der SKV-MV. Die Bescheinigung ist um den Beginn der Mitgliedschaft zu ergänzen.

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