§ 1 Portalverbund für digitale Verwaltungsleistungen

 

(1) Bund und Länder sind verpflichtet, bis spätestens zum Ablauf des fünften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.

 

(2) Bund und Länder sind verpflichtet, ihre Verwaltungsportale miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Der "Portalverbund" ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern, über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf unterschiedlichen Portalen angeboten wird.

 

(2) Ein[1] [Bis 09.12.2020: Das] "Verwaltungsportal" bezeichnet ein bereits gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot eines Landes oder des Bundes mit entsprechenden Angeboten einzelner Behörden.

 

(3) "Verwaltungsleistungen" im Sinne dieses Gesetzes sind die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische Information des Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer über allgemein zugängliche Netze.

 

(4)[2] "Nutzer" im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

natürliche Personen,

 

2.

juristische Personen,

 

3.

Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und

 

4.

Behörden.

Bis 09.12.2020:

(4) "Nutzer" sind diejenigen, die Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen, zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen.

 

(5)[3] 1Ein "Nutzerkonto" ist eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt. 2Ein Nutzerkonto kann als Bürger- oder Organisationskonto angeboten werden. 3Ein "Bürgerkonto" ist ein Nutzerkonto, das natürlichen Personen zur Verfügung steht. 4Ein "Organisationskonto" ist ein Nutzerkonto, das juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, oder Behörden zur Verfügung steht. 5Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig.

Bis 09.12.2020:

(5) Ein "Nutzerkonto" ist eine zentrale Identifizierungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt. Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig.

 

(6) "IT-Komponenten" im Sinne dieses Gesetzes sind IT-Anwendungen, Basisdienste, digitale Werkzeuge[4] und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an den Portalverbund, für den Betrieb des Portalverbundes und für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im Portalverbund erforderlich sind.

 

(7)[5] 1Ein "Postfach" ist eine IT-Komponente, über die eine Behörde Nutzern mit deren Zustimmung elektronische Dokumente und Informationen bereitstellen kann. 2Das Postfach ist Bestandteil eines Nutzerkontos. 3Die Nutzung eines Postfachs ist für die Nutzer freiwillig.

[1] Geändert durch Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[2] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[3] Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG) vom 28.03.2021. Anzuwenden ab 31.08.2023.
[5] Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

§ 3 Ziel des Portalverbundes; Nutzerkonten

 

(1) Der Portalverbund stellt sicher, dass Nutzer über alle Verwaltungsportale von Bund und Ländern einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen dieser Verwaltungsträger erhalten.

 

(2)[1] 1Bund und Länder stellen im Portalverbund Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren und authentifizieren können. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche staatlichen Stellen im Portalverbund ein einheitliches Organisationskonto bereitstellen. 3Über das Organisationskonto können sich Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich über ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren identifizieren und authentisieren. 4Der Einsatz von Identifizierungs- und Authentifizierungsmitteln für natürliche Personen ist dadurch nicht ausgeschlossen. 5Die besonderen Anforderungen einzelner...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen