Wenn Beitragszeiten sowohl im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost zurückgelegt sind, werden die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten im Verhältnis der Entgeltpunkte (Ost) aus Beitragszeiten zu allen Entgeltpunkten aus Beitragszeiten aufgeteilt.

Das geschieht in der Weise, dass die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten mit den Entgeltpunkten (Ost) multipliziert und durch die Entgeltpunkte aller Beitragszeiten (aus der Grund- oder Vergleichsbewertung) dividiert werden.

 
Praxis-Beispiel

Bewertung von Beitragszeiten aus beiden Rechtskreisen

 
Entgeltpunkte für Beitragszeiten 40,0000
davon Entgeltpunkte (Ost) 35,0000
verbleiben als Entgeltpunkte (West) 5,0000
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten 4,0000
sind aufzuteilen:  
4,0000 × 35,0000 = 3,5000 Entgeltpunkte (Ost) für beitragsfreie Zeiten
40,0000
4,0000 × 5,0000 = 0,5000 Entgeltpunkte (West) für beitragsfreie Zeiten
40,0000

Das gilt ebenso für beitragsgeminderte Zeiten, die zusätzliche Entgeltpunkte erhalten.

Für die Aufteilung von Entgeltpunkten aus Berücksichtigungszeiten gilt § 254d SGB VI entsprechend. Das heißt, es kommt darauf an, ob diese Zeiten in den neuen oder in den alten Bundesländern zurückgelegt sind.

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