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Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene

  • Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Berlin
  • AOK-Bundesverband GbR, Berlin
  • BKK Dachverband e. V., Berlin
  • IKK e. V., Berlin
  • KNAPPSCHAFT, Bochum
  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - SVLFG, Kassel

(nachstehend "GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene" oder Fördermittelgeber genannt)

unter beratender Beteiligung der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maß- geblichen Spitzenorganisationen

  • BAG SELBSTHILFE - Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V., Düsseldorf
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e. V., Berlin
  • Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V., Berlin
  • Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V., Hamm

Berlin, Oktober 2021

I. Grundsätzliches

Mit diesem Gemeinsamen Rundschreiben (GR) informieren die Fördermittelgeber die Selbsthilfeorganisationen und die Selbsthilfekontaktstelle auf Bundesebene über das Antragsverfahren bei den gesetzlichen Krankenkassen für das Jahr 2022. Es enthält Ausführungen sowohl zur kassenartenübergreifenden Pauschalförderung, im Folgenden Pauschalförderung genannt (Teil A), als auch zur krankenkassenindividuellen Projektförderung, im Folgenden Projektförderung genannt (Teil B). Über die Selbsthilfeförderung in den Bundesländern informieren die Krankenkassen/- verbände separat.

Die gesetzliche Grundlage für die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe bildet § 20h im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V). Grundsätze, Kriterien und Rahmenvorgaben für die Selbsthilfeförderung sind im "Leitfaden zur Selbsthilfeförderung" in der Fassung vom 27. August 2020 definiert [www.vdek.com/selbsthilfe].

Die jährlich für die Selbsthilfeförderung verfügbaren Fördermittel der Krankenkassen sind gesetzlich festgelegt. Für das Jahr 2022 belaufen sich die Fördermittel - bei einem Richtwert pro Versicherten von 1,19 Euro – auf insgesamt 87,25 Millionen Euro. Davon stehen der Pauschalförderung mindestens 70 Prozent (61,07 Millionen Euro) für die finanzielle Unterstützung örtlicher Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen auf Landes- und Bundesebene sowie Selbsthilfekontaktstellen zur Verfügung. Die übrigen 30 Prozent (26,17 Millionen Euro) verbleiben bei den einzelnen Krankenkassen/-verbänden für ihre Projektförderung.

Für die Pauschalförderung auf Bundesebene bringt die "GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe auf Bundesebene" insgesamt 12,21 Millionen Euro ein. Diese setzen sich wie folgt zusammen: 4,68 Millionen Euro vom Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), 4,51 Millionen Euro vom AOK-Bundesverband GbR, 1,82 Millionen Euro vom BKK Dachverband e. V., 0,86 Millionen Euro vom IKK e. V., 0,25 Millionen Euro von der KNAPPSCHAFT und 0,09 Millionen Euro von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – SVLFG.

Im Gegensatz zur Pauschalförderung entscheidet bei der Projektförderung die Krankenkasse/der Krankenkassenverband eigenständig über die Verteilung ihrer/seiner Mittel sowie darüber, ob, wo und welche Maßnahmen in welchem Umfang von Selbsthilfegruppen, Landes-, Bundesorganisationen oder von Selbsthilfekontaktstellen gefördert werden.

Die Fördermittel der Krankenkassen werden aus Beitrags- und Steuermitteln aufgebracht. Sie zählen zu den Leistungsausgaben. Im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgabe handelt es sich um finanzielle Zuschüsse, die nicht zu verwechseln sind mit freiwilligen Spenden oder mit dem Sponsoring, z. B. durch Wirtschaftsunternehmen. Die Förderung gemäß § 20h SGB V erfolgt unter Berücksichtigung des § 1 SGB V "Solidarität und Eigenverantwortung" und des § 12 SGB V "Wirtschaftlichkeitsgebot". Ein Rechtsanspruch auf Förderung oder auf eine bestimmte Förderhöhe besteht nach § 20h SGB V nicht. Weiterhin kann aus einer Förderzusage kein Anspruch für die Folgejahre abgeleitet werden. Ferner besteht kein Anspruch auf die Höhe der bewilligten Fördersumme aus dem Vorjahr. Der Förderbedarf wird in jedem Jahr anhand des vorliegenden Antrages bewertet. Die Verteilung der Fördermittel ist u. a. von der Anzahl der Antragsteller und deren angezeigter Förderbedarfe abhängig.

Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und muss als Gemeinschaftsaufgabe aller Sozialversicherungsträger, der öffentlichen Hand sowie der privaten Kranken- und Pflegeversicherung umgesetzt werden. Zur Realisierung von Vorhaben sollten sich Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen auch an Bund, Länder, Gemeinden und alle verantwortlichen Sozialversicherungsträger wenden. Neben den vorgenannten Fördermittelgebern sind zudem weitere Möglichkeiten der Förderung wie "Aktion Mensch", Stiftungen o. Ä. hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung zu prüfen und anzufragen.

Für die Beantragung von Fördermitteln auf der Bundesebene und für den Nachweis der Mittelverwendung sind die Ausführungen in diesem Gemeinsamen Rundschreiben (inkl. Anlagen) verbindlich.

II. Antragsberechtigung

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Antragsbe...

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