Zur Verbesserung der Transparenz der Selbsthilfeförderung empfehlen die Vereinbarungspartner und die Vertreter der Selbsthilfe die Dokumentation der Förderung und der Vergabepraxis unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Näheres dazu regeln die Partner in den o. a. Arbeitskreisen. Nach § 45 S. 2 SGB IX fließen die Daten der Rehabilitationsträger über Art und Höhe der Förderung der Selbsthilfe in den Bericht der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation nach § 41 SGB IX mit ein.

Die Vereinbarungspartner informieren sich gegenseitig und tauschen ihre Erfahrungen zur Umsetzung der Förderung und zur Realisierung von Weiterentwicklungsmöglichkeiten innerhalb ihres Bereiches kontinuierlich aus.

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