(1) Die Vereinbarungspartner fördern nach Maßgabe des § 1 Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen. Eine Förderung setzt die Bereitschaft der Selbsthilfe zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Vereinbarungspartnern voraus. Die Selbsthilfearbeit ist neutral und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen auszurichten. Die Selbsthilfe trägt dafür Sorge, dass die inhaltliche Arbeit durch Wirtschaftsunternehmen nicht beeinflusst wird.

Unabhängig von den unterschiedlichen Zielsetzungen, Arbeitsfeldern und organisatorischen Ebenen ergeben sich, ergänzend zu den unterschiedlichen gesetzlichen Fördergrundlagen, zum Teil unterschiedliche Fördervoraussetzungen (z. B. Richtlinien zur Förderung durch die Rentenversicherung, Leitfaden zur Selbsthilfeförderung der GKV).

  • Selbsthilfegruppen:

    • Offenheit für neue Mitglieder und öffentliche Bekanntmachung des Selbsthilfeangebotes,
    • gesundheitsbezogene Selbsthilfeaktivitäten einschließlich der Verwirklichung gleichberechtigter Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung im Rahmen ihrer (individuellen) Möglichkeiten,
    • Interessenwahrnehmung und -vertretung durch betroffene Menschen,
    • verlässliche/kontinuierliche Gruppenarbeit und Erreichbarkeit.
  • Selbsthilfeorganisationen:

    • Offenheit für neue Mitglieder und öffentliche Bekanntmachung des Selbsthilfeangebotes,
    • gesundheitsbezogene Selbsthilfeaktivitäten einschließlich der Verwirklichung von Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe von Menschen mit Behinderung stehen im Mittelpunkt der Arbeit,
    • Interessenwahrnehmung der von chronischer Krankheit und/oder Behinderung betroffenen Menschen,
    • verlässliche, kontinuierliche Verbandsarbeit mit geregelter Verantwortlichkeit und überprüfbarer Kassenführung,
    • fachliche und organisatorische Unterstützung der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen,
    • Vorhandensein örtlicher/regionaler Selbsthilfegruppen.

    Die Eigenart oder der geringe Verbreitungsgrad einer chronischen Erkrankung oder Behinderung bzw. das Selbstverständnis oder die Zielgruppe einer Organisation führt teilweise dazu, dass keine Untergliederungen in Form von Landes- bzw. regionaler Selbsthilfestrukturen ausgebildet sind. Dies ist bei der Prüfung der Voraussetzungen zu berücksichtigen.

  • Selbsthilfekontaktstellen:

    • Bereitstellung von bereichs-, themen- und indikationsgruppenübergreifenden Dienstleistungsangeboten für die örtlichen Selbsthilfegruppen,
    • hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    • Erreichbarkeit durch regelmäßige Öffnungs- bzw. Sprechzeiten,
    • Dokumentation der örtlichen/regionalen Selbsthilfegruppen, der geplanten Gruppengründungen bzw. der Interessentenwünsche,
    • nachgewiesene Selbsthilfekontaktstellenarbeit von mindestens einem Jahr (Ausnahmen sind mit Begründung möglich),
    • Bestehen bzw. Vorlaufzeit von mindestens einem Jahr (Ausnahmen sind mit Begründung möglich),
    • Vorliegen eines Finanzierungskonzeptes.
 

(2) Nicht gefördert werden Wohlfahrts- und Sozialverbände, Fördervereine und Arbeitsgruppen bzw. Arbeitskreise der Selbsthilfeorganisationen, Patientenberatungsstellen und Verbraucherverbände/-organisationen/-einrichtungen, stationäre und ambulante Hospizdienste, Berufs- und Fachverbände bzw. Fachgesellschaften, Kuratorien, Stiftungen, Netzwerke,[1] Bundes- bzw. Landesarbeitsgemeinschaften für Gesundheit/ Gesundheitsförderung bzw. Landeszentralen für Gesundheit/Gesundheitsförderung, Landes- bzw. regionale Gesundheitskonferenzen, krankheitsspezifische Beratungseinrichtungen oder Kontaktstellen, ausschließlich im Internet agierende Initiativen, Kooperationsberatungsstellen für Selbsthilfegruppen und Ärzte der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie alle Aktivitäten der Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die nicht gesundheitsbezogen sind oder nicht die Verwirklichung von Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe von Menschen mit Behinderung zum Ziel haben.

[1] In einigen Fällen führen Selbsthilfeorganisationen die Bezeichnung "Kuratorium", "Stiftung", "Förderverein" oder "Netzwerk". Dabei ist nicht erkennbar, ob der Antragsteller seinen Aufgabenschwerpunkt in der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe hat und Selbsthilfestrukturen nach § 3 Abs. 1 vorhanden sind. Geht dies eindeutig aus den Antragsunterlagen hervor, kommt ggf. eine Förderung in Betracht. Es wird deshalb empfohlen, diese Antragsteller/Anträge besonders zu prüfen.

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