[Ohne Titel]

Nach §§ 10 bis 13 SGB IX sind die Rehabilitationsträger im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen verantwortlich, dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich - "wie aus einer Hand" - erbracht werden.

Eine umfassende, nahtlose, zügige sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitliche Erbringung der im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe liegt sowohl im Interesse der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen als auch der zuständigen Rehabilitationsträger. Sie tragen hierfür gemeinsam die Verantwortung, um eine größtmögliche Wirksamkeit und nach wirtschaftlichen Grundsätzen ausgeführte Leistung zu erzielen.

Durch die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Rehabilitationsträger stellen diese eine einheitliche Praxis innerhalb des gegliederten Systems der Rehabilitation und Teilhabe sicher. Hierzu sind Rahmenbedingungen zu schaffen, die den Anspruch behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen auf die Verwirklichung von Chancengleichheit gewährleisten, ihnen eine weitestgehend selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen sowie unter der umfassenden Zielsetzung des § 4 SGB IX die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere die Teilhabe am Arbeitsleben sichern.

Die Rehabilitationsträger bekennen sich unter Berücksichtigung der Regelungen der Zuständigkeit und der Voraussetzungen für die Teilhabeleistungen in den für den jeweiligen Träger geltenden Leistungsgesetzen zu ihrer gemeinsamen Verantwortung, Lösungen zur Beseitigung von Schnittstellen und zur Klärung von Abgrenzungsfragen zu entwickeln.

Mit dieser Zielsetzung vereinbaren

die gesetzlichen Krankenkassen,

die Bundesanstalt (Bundesagentur) für Arbeit,

die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,

die Träger der Alterssicherung der Landwirte,

die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte

Menschen,

die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen

des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden

die nachfolgende Gemeinsame Empfehlung zur Nahtlosigkeit, Zügigkeit und Einheitlichkeit zu erbringender Leistungen zur Teilhabe.

Diese Gemeinsame Empfehlung zeigt den übergreifenden Rahmen für die abzuschließenden gemeinsamen Empfehlungen nach dem SGB IX mit unmittelbarem Bezug zu den Regelungen dieser Gemeinsamen Empfehlung sowie für bestehende und zu vereinbarende Verfahrensabsprachen zwischen Rehabilitationsträgern auf. An diesen Empfehlungen und Verfahrensabsprachen werden die in § 13 Abs. 6 SGB IX genannten Organisationen erforderlichenfalls beteiligt.

§ 1 Regelungsgegenstand

In der Gemeinsamen Empfehlung werden die Nahtlosigkeit, Zügigkeit und Einheitlichkeit der Erbringung der Leistungen zur Teilhabe sowie die einvernehmliche Klärung von Abgrenzungsfragen geregelt. Am Rehabilitationsprozess orientiert werden nachfolgend weitere Aspekte wie Auskunft und Beratung, Fallidentifikation, Teilhabeplan und Erforderlichkeit von Leistungen sowie alle weiteren Formen der Leistungskoordinierung und der Zusammenarbeit nach den §§ 10 bis 12 SGB IX mit erfasst.

§ 2 Auskunft und Beratung

 

(1) Zur Sicherung eines bürgernahen Zugangs zu Leistungen bieten die Rehabilitationsträger den betroffenen Menschen ein umfassendes, barrierefreies Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebot über gemeinsame örtliche Servicestellen nach §§ 22, 23 SGB IX sowie über die Auskunfts- und Beratungsstellen der Träger. In den gemeinsamen Servicestellen erfolgt eine umfassende Beratung und Unterstützung in allen Angelegenheiten der Teilhabe. Bereits bei der Auskunft und Beratung ist auf mögliche Rechte (z. B. Wunschund Wahlrechte) und Pflichten (z. B. Mitwirkungspflichten) der betroffenen Menschen nach dem Sozialgesetzbuch hinzuweisen.

 

(2) Die gemeinsame Servicestelle arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben mit anderen Stellen öffentlichen und privaten Rechts, die sich mit Rehabilitation und Teilhabe befassen, eng zusammen, insbesondere mit Verbänden behinderter Menschen sowie Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden, Selbsthilfegruppen und Interessenvertretungen behinderter Frauen. Näheres zu den gemeinsamen Servicestellen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus ergibt sich aus der "Rahmenempfehlung zur Einrichtung trägerübergreifender Servicestellen für Rehabilitation" vom 24.04.2001.

Die Aufgaben spezifischer Beratungsangebote (z. B. Suchtberatungsstellen, Krebsberatungsstellen) bleiben hiervon unberührt.

§ 3 Fallidentifikation

 

(1) Die Rehabilitationsträger stellen durch entsprechende interne Verfahrensabläufe für ihren jeweiligen Bereich sicher, dass bei der Betreuung und Begleitung der Betroffenen frühzeitig und gezielt auf Indizien für einen Rehabilitationsbedarf geachtet wird. Dies kann z.B. durch ein Fallmanagement insbesondere in Arbeitsunfähigkeits- und Krankenhausfällen geschehen oder durch gezielte Auswertung von Entlassungsbe...

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