Zusammenfassung

 
Begriff

Bei dem Fremdrentengesetz handelt sich um ein Gesetz, das insbesondere Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler so stellt, als hätten sie ihr im Herkunftsland zurückgelegtes Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht (Eingliederungsprinzip). Das Fremdrentengesetz enthält Regelungen für die Berücksichtigung von Arbeitsunfällen und rentenrechtlichen Zeiten in den Vertreibungsgebieten, wenn die rentenrechtlichen Zeiten nicht bereits nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI anzurechnen sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das am 1.1.1959 in Kraft getretene Fremdrentengesetz (FRG) gliedert sich in "Gemeinsame Vorschriften" (§§ 1 bis 4 FRG) und in die Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung (§§ 5 ff. FRG) und die gesetzliche Rentenversicherung (§§ 14 bis 31 FRG). § 1 FRG beschreibt den Personenkreis, für den das Gesetz anzuwenden ist. Die Kappung der FRG-Renten, d. h. die Begrenzung der FRG-Entgeltpunkte auf 60 % (§ 22 Abs. 4 FRG) sowie die Höchstgrenzen von Entgeltpunkten (§ 22b FRG), sind mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG-Beschlüsse vom 13.6.2006, 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 und vom 21.7.2010, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05).

Ergänzt wird das FRG durch Übergangsvorschriften im Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG).

1 Personenkreis

Das Fremdrentengesetz gilt für[1]

  • Vertriebene und diesen gleichgestellte Personen (Verfolgte, Umsiedler, Aussiedler), einschließlich deren Ehegatten und nach der Vertreibung geborene Kinder (Abkömmlinge)[2],
  • Spätaussiedler als Personen, die die Vertreibungsgebiete erst nach 1992 verlassen haben (FRG-Berechtigung der Spätaussiedler erstreckt sich nicht auf Ehegatten und Abkömmlinge)[3],
  • Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG und frühere deutsche Staatsangehörige, die unabhängig von den Kriegsauswirkungen Aufenthalt in Deutschland genommen haben, aber infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger nicht mehr in Anspruch nehmen können, oder die nach dem 8.5.1945 zur Arbeitsleistung in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht worden sind (sog. verbrachte Spezialisten),
  • heimatlose Ausländer, auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und
  • die Hinterbliebenen dieser Personenkreise (für die Gewährung von Renten wegen Todes).

Zum Personenkreis des FRG zählen auch

  • vertriebene Verfolgte, die nur deshalb nicht als Vertriebene anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben, und die im Zeitpunkt des Verlassens der Vertreibungsgebiete dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten[4],
  • Personen, die im Zeitpunkt, zu dem sich der nationalsozialistische Einflussbereich auf ihr Heimatgebiet erstreckt hat, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten, das 16. Lebensjahr vollendet hatten und sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt haben und die Vertreibungsgebiete verlassen haben (Israel, USA); wurde das 16. Lebensjahr erst nach der Einflussnahme vollendet, muss die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis auch im Zeitpunkt des Verlassens der Vertreibungsgebiete bestanden haben,
  • Deutsche, die bis zum 8.5.1945 in früheren deutschen Ostgebieten bestimmte versicherungsfreie Beschäftigungen ausgeübt haben.
[2] §§ 1 und 7 BVFG i. d. F. bis 31.12.1992.

2 Beitragszeiten

Durch die Regelung des § 15 FRG stellt das Gesetz für den berechtigten Personenkreis Beitragszeiten zu einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsland den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geschaffen worden sind, gelten nicht als Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Sinne.

Beitragszeiten liegen vor, wenn

  • tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind, damit ein Versicherungsverhältnis beim ausländischen Rentenversicherungsträger begründet wurde und
  • die Beiträge beim Versicherungsträger verblieben (also nicht etwa später erstattet worden) sind.

2.1 Gleichgestellte Beitragszeiten

Dazu zählen Zeiten

  • einer Beschäftigung, die nach dem Recht im Herkunftsland auch ohne Beitragsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnungsfähig waren, wenn sie nach Bundesrecht ebenfalls zur Beitragszahlung geführt hätten,
  • in denen Versicherte nach dem 8.5.1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet haben.

2.2 Keine Beitragszeiten

Als Beitragszeiten gelten nicht

  • Zeiten einer Beschäftigung, die rückwirkend in die Rentenversicherung des Herkunftslandes einbezogen wurden,
  • Zeiten außerhalb der Herkunftsgebiete oder in einem Sondersystem für öffentlich Bedienstete,
  • die Dienstzeit von Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen.
 
Hinweis

Beschäftigungszeiten

Zeiten einer Beschäftigung ohne Versicherung oder als Berufssoldat (und vergleichbare Dienstzeiten), die in den Herkunftsgebieten zurückgelegt sind, können unter weiteren Voraussetzungen ...

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