Dazu zählt der militärische Dienst nach § 2 BVG, der vor dem ersten bzw. zweiten Weltkrieg wegen gesetzlicher Wehrpflicht oder während des Krieges abgeleistet wurde. Während des zweiten Weltkrieges ist dies der militärische Dienst im Zeitraum vom 26.8.1939 bis zum 8.5.1945. Zuvor unterlagen ab 21.5.1935 alle deutschen Männer vom 18. bis zum 45. Lebensjahr der Wehrpflicht, sodass der deswegen geleistete Wehrdienst Ersatzzeit ist. Das gilt auch für Wehrübungen, die von Wehrpflichtigen außerhalb ihres Pflichtdienstes geleistet worden sind.

Dienstzeiten von Berufssoldaten vor dem zweiten Weltkrieg sind grundsätzlich keine Ersatzzeiten. Im Herkunftsland geleisteter gesetzlicher Wehrdienst ist ebenfalls Ersatzzeit, da er bei Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG wie Dienst in der deutschen Wehrmacht angesehen wird.[1]

Zum militärähnlichen Dienst im Sinne des § 3 BVG zählt der Reichsarbeitsdienst ab 1.10.1935, der wegen gesetzlicher Dienstpflicht geleistet wurde. Der vor dem 1.10.1935 geleistete freiwillige Arbeitsdienst ist nur dann Ersatzzeit, wenn der Dienstleistende ab 1.10.1935 ansonsten zum Reichsarbeitsdienst herangezogen worden wäre. Militärähnlicher Dienst ist darüber hinaus der im zweiten Weltkrieg geleistete Dienst u. a.

  • in der freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht,
  • der Luftwaffen- und Marinehelfer,
  • im sog. Notdienst – ggf. auch vor Kriegsbeginn – (geregelt in der Notdienstverordnung vom 15.10.1938),
  • in der Organisation Todt für Wehrmachtszwecke,
  • in der Kinderlandverschickung.

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