Zusammenfassung

 
Begriff

Diese Leistungen werden in Ergänzung der Hauptleistung (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation; Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung erbracht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rechtsgrundlagen zu den ergänzenden Leistungen zur Teilhabe finden sich in den §§ 64 bis 74 SGB IX.

1 Rentenversicherung

In der Rentenversicherung gibt es folgende ergänzende Leistungen zur Teilhabe:

  • das Übergangsgeld[1];
  • die Haushaltshilfe;
  • die Übernahme von Reisekosten[2]; Fahrtkosten des Teilnehmers an Leistungen zur Teilhabe und – soweit erforderlich – dessen Begleitperson; Verdienstausfall);
  • den ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht (insbes.bei Herz- und Gefäßerkrankungen sowie Erkrankungen der Bewegungsorgane)[3];
  • die Übernahme von Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit berufsfördernden Leistungen stehen, z. B. Lehrgangskosten, Kosten für Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und -geräte,
  • Übernahme von Versicherungsbeiträgen.[4]

2 Arbeitslosenversicherung

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden ergänzt durch

  • die unterhaltsichernde Leistung, Übergangsgeld[1];
  • Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen[2];
  • Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsförderung stehen;
  • Übernahme von Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei einer Berufsförderung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts;
  • Reisekosten;
  • Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten.[3]
[2] §§ 207 f. SGB III.

3 Krankenversicherung

Ergänzende Leistungen sind

  • neben unterhaltsichernden Leistungen, wie Krankengeld[1];
  • Rehabilitationssport, einschließlich Übungen für Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Selbstbewusstseinstärkung dienen[2];
  • Funktionstraining[3];
  • Reisekosten;
  • Betriebs- und Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten[4];
  • Leistungen zur Erreichung des Rehabilitationszieles unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung; ausgenommen sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung[5];
  • wirksame und effiziente Patientenschulungen für chronisch Kranke und deren Angehörigen, wenn diese medizinisch notwendig sind und im Anschluss an eine Krankenbehandlung erfolgt.

4 Unfallversicherung

Unter der Bezeichnung "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und ergänzende Leistungen" stehen zu[1]

  • ähnlich wie in der Rentenversicherung Haushaltshilfe[2], Reisekosten, Rehabilitationssport und Funktionstraining[3];
  • Kraftfahrzeughilfe (gehört in der Rentenversicherung zu den berufsfördernden Leistungen)[4];

    Darüber hinaus neben der unterhaltsichernden Leistung: Übergangsgeld[5] und Verletztengeld[6] folgende ergänzende Leistungen:

  • Beiträge und Beitragszuschüsse[7],
  • Beiträge zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung/Krankenkasse, für den Zeitraum der Inanspruchnahme einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit kein anderer Schutz besteht[8],
  • Wohnungshilfe;
  • Kraftfahrzeughilfe[9],
  • Pflegegeld[10],
  • Verletztengeld[11],
  • sonstige Leistungen zur Sicherung des Rehabilitationserfolges[12], wie Erholungsaufenthalte für Schwerstverletzte und Berufserkrankte, technische Hilfen zur Kompensation unfallbedingter Behinderungen, Heil- und Hilfsmittel, Beteiligung an Energiekosten (wenn aus medizinischen Gründen ein erhöhter Wärmebedarf besteht).

In besonderen Härtefällen kann (Ermessensleistung der Verwaltung) Versicherten und ihren Angehörigen weitere Unterstützung (regelmäßig in Geld) gewährt werden.

Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind eigenständige Leistungen, die im Unterschied zu den ergänzenden Leistungen keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussetzen.

Aus der Unfallversicherung wird auch Übergangsgeld nach § 49 i. V. m. § 35 Abs. 1 SGB VII als eigenständige Leistungsart gezahlt.

5 Träger der Kriegsopferversorgung/Kriegsopferfürsorge

Im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können zu den Leistungsgruppen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,

neben unterhaltsichernden Leistungen (Versorgungskrankengeld[1] und Übergangsgeld[2]) folgende ergänzende Leistungen gewährt werden:

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