Leitsatz (amtlich)

1. Arbeitnehmer einer Sowchose waren im Jahre 1935 iS der §§ 5 und 6 FRG gegen Arbeitsunfall versichert.

2. Die Zuständigkeit für Arbeitsunfälle richtet sich gemäß § 9 Abs 1 FRG nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Unfall ereignet hat, und nach den im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit des Unfalles geltenden Vorschriften.

3. Eine Schmiede, welche ausschließlich für die Bedürfnisse des landwirtschaftlichen Teils der Sowchose gearbeitet hat, war ein wesentlicher Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes.

 

Normenkette

FRG § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst a Fassung: 1960-02-25, § 6 Fassung: 1960-02-25, § 9 Abs 1 Fassung: 1960-02-25, § 9 Abs 2 Fassung: 1960-02-25

 

Verfahrensgang

SG Mannheim (Entscheidung vom 28.07.1981; Aktenzeichen S 1 U 1214/80)

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Mannheim vom 28. Juli 1981, daß sie für die Feststellung der Leistungen zuständig ist, welche dem Beigeladenen wegen der Folgen seines Unfalles im Jahre 1935 zustehen.

Zur Zeit des Unfalles arbeitete der Beigeladene als Schmied in der UdSSR. Seine Arbeit verrichtete er als alleiniger gelernter Schmied zusammen mit einem sog Zuschläger in einer Sowchose, zu der drei Dörfer mit zusammen 2000 Einwohnern gehörten. Die Sowchose war auf Bodenbewirtschaftung ausgerichtet, umfaßte allerdings auch andere Handwerksbetriebe, nämlich ua Bäcker, Metzger und Schreiner. Die Schmiedearbeiten wurden ausschließlich für den Betrieb der Sowchose ausgeführt. Infolge einer Funkenverletzung kam es beim Beigeladenen zur Erblindung des rechten Auges.

Der Beigeladene hält sich seit Ende Oktober 1977 als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er ist als Vertriebener iS des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVertrG) anerkannt. Im Dezember 1977 meldete er bei der Klägerin seine Ansprüche wegen des Unfalles an; zu dieser Zeit wohnte er in W am R.

Nachdem zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Einigkeit über die Zuständigkeit für Leistungen wegen des Unfalles des Beigeladenen erzielt werden konnte, hat die Klägerin auf die Feststellung geklagt, daß die Zuständigkeit der Beklagten gegeben sei. Nach ihrer Überzeugung war die Schmiede ein Hilfsbetrieb des landwirtschaftlichen Großunternehmens, so daß die Zuständigkeit der Beklagten nach § 9 Abs 2 Fremdrentengesetz (FRG) gegeben war. Demgegenüber vertrat die Beklagte die Auffassung, die Sowchose sei nicht als einheitliches landwirtschaftliches Unternehmen zu betrachten; vielmehr sei auf die Betriebsteile - hier: die Schmiede - abzustellen, so daß die Klägerin zuständig sei.

In den Gründen des angefochtenen Urteils ist ua ausgeführt, der Beigeladene sei aufgrund sowjetischer Gesetze gegen Unfall versichert gewesen. Die Zuständigkeit der Beklagten sei gegeben, weil die Schmiede lediglich ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen gewesen sei. Die Sowchose sei ein landwirtschaftliches Großunternehmen gewesen und habe mit ihren Nebenbetrieben in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine Einheit dargestellt. Sie sei mit großen Landgütern in Deutschland vergleichbar gewesen; die Schmiede habe wie eine Gutsschmiede gearbeitet. Das SG hat die Sprungrevision im Urteil zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Nach ihrer Meinung hätte das SG nicht auf einen Vergleich mit Landgütern in Ostpreußen abstellen dürfen, weil die Verhältnisse an demjenigen Ort maßgebend seien, an welchem der Beigeladene sich zur Zeit der Anmeldung seiner Ansprüche aufgehalten hat. Auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gebe es keine der Sowchose vergleichbaren Unternehmen, so daß die verschiedenen Betriebseinheiten für sich zu betrachten seien. Daher sei die Zuständigkeit der Klägerin für den Unfall des Beigeladenen im Jahre 1935 gegeben.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juli 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Sowchose habe landwirtschaftlichen Charakter gehabt; die Schmiede sei nur ein Nebenunternehmen gewesen. Bei der rechtlichen Betrachtung der Zuständigkeit nach den Vorschriften des FRG sei von dem Bestehen eines einheitlichen Großbetriebes auszugehen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das SG hat aus zutreffenden Gründen festgestellt, daß die Beklagte der zuständige Versicherungsträger für den Unfall des Beigeladenen ist.

Der Beigeladene gehört nach den den Senat bindenden Feststellungen des SG zu dem in § 1 Buchst a FRG genannten Personenkreis und kann demgemäß grundsätzlich Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß §§ 5 ff FRG geltend machen. Das SG hat zu Recht die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst a FRG als gegeben angesehen, wonach der Beigeladene im Zeitpunkt des Unfalles bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen sein muß. Dabei ist als gesetzliche Unfallversicherung eine auf Gesetz beruhende Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten oder eines dieser Wagnisse anzusehen (§ 6 FRG). Eine solche war hier gegeben; denn der Beigeladene war als Schmied in einer Sowchose eine "Person, die Lohnarbeit verrichtet" iS von Art 1 des Gesetzbuches der Arbeit der Russischen Föderativen Sozialistischen Räterepublik von 1922, inkraft gesetzt durch die Verordnung vom 9. November 1922, und demgemäß erstreckte sich die Sozialversicherung auf ihn als Arbeitnehmer (Art 175). Hieran ändert nichts, daß es sich bei der Sowchose nach den Feststellungen des SG um ein landwirtschaftlich ausgerichtetes staatliches Unternehmen handelte. Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) für landwirtschaftliche Unternehmen in der Rechtsform von Kolchosen entschieden, daß ihre Mitglieder nicht nach den Vorschriften des Gesetzbuches der Arbeit sozialversichert waren (BSG SozR 5050 § 5 Nr 1). Das hatte seinen Grund darin, daß die in einer Kolchose Tätigen nicht Arbeitnehmer, sondern vielmehr (genossenschaftliche) "Mitglieder" waren. Für sie galt das Gesetzbuch der Arbeit demzufolge nicht (Art 1), so daß auch keine staatliche Sozialversicherung iS der Art 175 bis 190 bestand. Die Frage, ob für andere Beschäftigte, die der allgemeinen Sozialversicherung angehörten, eine der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbare Versicherung bestand, hat das BSG in diesem Urteil ausdrücklich offengelassen.

Die auf dem Gesetzbuch der Arbeit vom 9. November 1922 beruhenden gesetzlichen Bestimmungen - im folgenden zitiert nach der Übersetzung von Schmidt, Die Sozialversicherung in der Sowjetunion, Berlin 1958 - umschlossen im Unfallzeitpunkt (1935) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten iS von § 6 FRG. Zwar begründete dieses Gesetz keine organisatorisch verselbständigte Unfallversicherung, sondern schloß sie vielmehr in eine einheitliche Sozialversicherung ein. Das ist jedoch im Rahmen des § 6 FRG unerheblich, weil allein die inhaltliche Regelung maßgebend ist; sie muß in ihren Grundzügen der gesetzlichen Regelung der Unfallversicherung der Reichsversicherungsordnung (RVO) vergleichbar sein (BSG SozR Nr 8 zu § 5 FRG; SozR 5050 § 1 Nr 9). Das war hier im Jahre 1935 der Fall.

Durch Verordnung vom 23. Juli 1928 waren die Vorschriften des Gesetzbuches der Arbeit betr. die Sozialversicherung dahingehend abgeändert worden, daß für den Fall der Invalidität (Art 187) und des Todes (Art 189a) "infolge eines im Zusammenhang mit der Lohnarbeit erlittenen Unfalls oder einer Berufskrankheit" Leistungen unabhängig von der Dienstdauer zu erbringen waren (vgl Schmidt aaO, B 54). Diese Regelung ist durch eine Verordnung vom 27. Mai 1929 im Hinblick auf Berufserkrankungen inhaltlich näher festgelegt worden (vgl Schmidt aaO, B 72). Grundlage dieser Regelungen waren die Verordnungen vom 3. Januar 1924 (vgl Schmidt aaO, D 86) und 19. Februar 1925 (vgl Schmidt aaO, D 93), durch welche rechtlich bevorzugte Versicherungsfälle für Personen geschaffen wurden, welche durch einen beruflichen Unfall (VO vom 3. Januar 1924) oder eine Berufskrankheit (VO vom 19. Februar 1925) invalide geworden oder zu Tode gekommen waren. Diese Verordnungen wurden vom Unions-Sozialversicherungsrat beim Volkskommissariat am 4. Juli 1928 (vgl Schmidt aaO, C 20) bestätigt. Danach wurden die Leistungen aus der Sozialversicherung ua nach dem Grade der Invalidität (Art 7) sowie nach deren Ursache gewährt, wobei die berufsbezogenen Ursachen erleichtert zur Leistungsgewährung führten. Nach alledem bestand, wie auch dem vom SG beigezogenen Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 9. Dezember 1980 zu entnehmen ist, in der Sowjetunion im Rahmen der Sozialversicherung im Zeitpunkt des Unfalles des Beigeladenen eine gesetzliche Unfallversicherung, welche den Erfordernissen des § 6 FRG entspricht. Das SG und die Beteiligten gehen mithin zutreffend davon aus, daß der Beigeladene einen Leistungsanspruch nach den Vorschriften des FRG iVm der RVO hat.

Die sonach allein streitige Zuständigkeit für den Unfall des Beigeladenen richtet sich nach § 9 Abs 1 FRG. Nach dieser Vorschrift ist für die Feststellung und Gewährung der Leistungen der Träger der Unfallversicherung zuständig, der nach Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, zuständig wäre, wenn sich der Arbeitsunfall an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort - hier: W am R (§ 7 Satz 1 FRG) - ereignet hätte. Nach den bisher allein vom SG angestellten zutreffenden Erwägungen ergibt sich für den Unfall des Beigeladenen die Zuständigkeit einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, so daß nach § 9 Abs 2 FRG die Beklagte zuständig ist.

Die vom FRG durchgeführte Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge hat im Prinzip zum Inhalt, daß die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des berechtigten Personenkreises so behandelt werden, als ob die Vertriebenen und Flüchtlinge ihr Arbeits- und Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hätten. Die dem Eingliederungsgedanken folgenden Regelungen des FRG schaffen deshalb eine dem Inländer vergleichbare Rechtsposition (BSGE 49, 175, 184 - Großer Senat). Demgemäß fingiert § 9 Abs 1 FRG einen Unfallort im Geltungsbereich des FRG und erreicht damit ua die Betreuung des Unfallverletzten durch denselben Versicherungsträger wie bei vergleichbaren einheimischen Versicherten (Haensel/Lippert, Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz, 2. Aufl, zu § 9 FRG S. 191). Da diese Vorschrift weiterhin auf die Art des Unternehmens abstellt, in dem sich der Unfall ereignet hat, ist infolgedessen zu prüfen, welcher Versicherungsträger im Unfallzeitpunkt zuständig gewesen wäre, wenn der Unfall des Beigeladenen sich im Jahre 1935 in W am R ereignet hätte (Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl, § 9 Anm 2; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, Fremdrentengesetz, § 9 Anm 5 S. 122/1).

Demgegenüber scheinen die Beteiligten anzunehmen, daß § 7 Satz 1 FRG eine Regelung zu entnehmen ist, wonach es auf die rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Anmeldung der Ansprüche - hier: im Jahre 1977 - ankommt. Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Abgesehen von der mit einer solchen Auslegung verbundenen Zufälligkeit des anzuwendenden Rechts ohne Rücksicht auf den Unfallzeitpunkt, ist in § 7 Satz 1 FRG nur derjenige Ort im Geltungsbereich des FRG bestimmt, dessen Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebend sein sollen. Diese Vorschrift hat die Festlegung des örtlich geltenden Rechts zum Gegenstand. Es sollen aber diejenigen Vorschriften gelten, die an diesem Ort in Kraft waren, als sich der Unfall ereignete ("wenn sich der Unfall dort ... ereignet hätte"). Dies folgt auch aus § 5 Abs 2 FRG. Danach gelten Unfälle, gegen die der Verletzte an dem nach § 7 FRG maßgeblichen Ort nicht versichert gewesen  "wäre", in der Regel nicht als Arbeitsunfälle. Demzufolge bestimmt sich das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Arbeitsunfalles nach den Regelungen, welche im Unfallzeitpunkt an dem maßgeblichen Ort gegolten haben (Jantz/Zweng/Eicher aaO, § 5 Anm 14; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen aaO, § 5 Anm 15; Haensel/ Lippert aaO, § 5 Anm 6 S 180/4). Dasselbe gilt nach § 5 Abs 3 FRG für Berufskrankheiten. Beantwortet sich aber die Frage, ob ein Arbeitsunfall anzunehmen ist, nach dem im Unfallzeitpunkt geltenden Recht und soll derselbe Versicherungsträger für den Vertriebenen zuständig sein, der auch den einheimischen Versicherten zu betreuen hat, so ist nach dem Eingliederungsprinzip des § 9 Abs 1 FRG der im Unfallzeitpunkt zuständige Versicherungsträger zu bestimmen. Demgemäß hat das SG zu Recht überprüft, welcher Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem im Unfallzeitpunkt geltenden Recht zuständig geworden wäre, wenn sich der Unfall des Beigeladenen im Jahre 1935 in W am R ereignet hätte.

Nach den im Jahre 1935 geltenden Regelungen der RVO (RVO aF) wäre der Unfall des Beigeladenen ein Arbeitsunfall in der Landwirtschaft gewesen. Nach den Feststellungen des SG war die Sowchose ein auf Bodenbewirtschaftung ausgerichtetes Unternehmen. Das bedeutet allerdings nicht von vornherein, daß alle Teile des organisatorisch zusammengefügten Unternehmens im Jahre 1935 in W am R als Hilfs- oder Nebenbetrieb eines landwirtschaftlichen Betriebes zu betrachten gewesen wären. Vielmehr hat die damals in der Sowjetunion verbreitete Unternehmensform hier keine Entsprechung gehabt. Demzufolge ist das Gesamtunternehmen nach den Vorschriften der RVO aF aufzuspalten. Ob dabei auf die "übliche kleinste Einheit zurückzugehen" ist (Hoernigk/Jahn/ Wickenhagen aaO; LSG Niedersachsen, Breithaupt 1980, 850, 854), braucht hier in solcher Allgemeinheit nicht erörtert zu werden. Entscheidend kommt es auf den Inhalt des Begriffes "Betrieb" in den Vorschriften der RVO aF an.

Nach § 915 Abs 1 RVO aF unterlagen der Unfallversicherung "landwirtschaftliche Betriebe". Eine Umschreibung dieses Begriffes enthielt das Gesetz nicht (vgl Schulte-Holthausen, Reichsversicherungsordnung/Unfallversicherung, 4. Aufl, § 915 Anm 1; Reichsversicherungsordnung mit Anmerkungen, herausgegeben von den Mitgliedern des RVA, 2. Aufl, § 915 Anm 1). Er wurde jedoch in allen Zweigen der Sozialversicherung als ein und derselbe Begriff betrachtet (Reichsversicherungsordnung mit Anmerkungen aaO). Die Vorschrift des § 918 RVO aF enthielt eine Definition des Begriffs "landwirtschaftlicher Nebenbetrieb" und verstand hierunter Unternehmen, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer neben seiner Landwirtschaft, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihr betrieb. Schon die Voraussetzung, daß das Unternehmen "neben" der Landwirtschaft betrieben sein mußte, macht deutlich, daß es selbständige Zwecke zu verfolgen hatte (Reichsversicherungsordnung mit Anmerkungen aaO, § 918 Anm 1 iVm § 539 Anm 1; s auch RVA AN 1921, 157; 1935, 112). Insoweit war die Schmiede, in welcher der Beigeladene seinen Unfall erlitten hat, kein Nebenbetrieb (ebenso zum geltenden Recht BSGE 49, 283, 284; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl S 508b ff). Nach den Feststellungen des SG, von denen der Senat auszugehen hat, wurden in der Schmiede ausschließlich Arbeiten für das Unternehmen der Sowchose, bzw genauer gesagt für deren landwirtschaftlichen Betrieb, ausgeführt. Die Schmiede war mit dem landwirtschaftlichen Betrieb auch technisch und organisatorisch dergestalt verbunden, daß beide eine Einheit bildeten (s RVA aaO). Damit war die Schmiede nach den im Jahre 1935 geltenden Vorschriften ein "wesentlicher Bestandteil" (§ 539 RVO aF) des im Kern landwirtschaftlich ausgerichteten Staatsbetriebes (Reichsversicherungsordnung mit Anmerkungen aaO, § 918 Anm 1 iVm § 539 Anm 1; RVA aaO; ebenso zum geltenden Recht BSGE aaO; Brackmann aaO). Ob die Schmiede hier mit einer Gutsschmiede zu vergleichen ist oder nicht, ist unerheblich. Vielmehr ist auf ihren Betriebszweck abzustellen (vgl hierzu schon Handbuch der Unfallversicherung, 1. Band, dargestellt von Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, 3. Aufl 1909, 1. Band: § 28 Anm 29, 2. Band: § 1 Abs 2 und 3, Anm 45a und 56; daran anschließend, aber mißverständlich, Reichsversicherungsordnung mit Anmerkungen aaO § 918 Anm 2; ferner Schulte-Holthausen, aaO, § 918 Anm 3). Da das Unfallunternehmen ein wesentlicher Bestandteil des landwirtschaftlichen Gesamtunternehmens war, unterlag es gemäß § 915 Abs 1 RVO aF der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Hätte sich der Unfall des Beigeladenen in W am R ereignet (§ 9 Abs 1 FRG), so wäre die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gegeben gewesen. Angesichts dieser rechtlichen Verhältnisse hat das SG auch im Ergebnis zutreffend die Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 9 Abs 2 FRG festgestellt.

Die Sprungrevision war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662547

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