Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz bei Reparatur eines Fahrzeuges. Unterbrechung des Weges nach dem Ort der Tätigkeit zum Zwecke der Reparatur des Fahrzeugs. Wesentliche Unfallursache bei Gefahren des täglichen Lebens auf dem Weg zur Arbeit

 

Orientierungssatz

1. Der Unfallversicherungsschutz nach RVO § 550 S 1 besteht regelmäßig nicht bei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines für die Fahrt nach und von der Arbeitsstätte benutzten privaten Verkehrsmittels, weil diese vorbereitenden Tätigkeiten im allgemeinen dem unversicherten privaten Lebensbereich zuzurechnen sind. Wird die Reparatur jedoch unvorhergesehen während des Zurücklegens eines Weges von oder zur Arbeitsstätte erforderlich, so besteht Unfallversicherungsschutz, wenn die Reparatur nicht unverhältnismäßig lange dauert und dem Versicherten dadurch die Fortsetzung der Fahrt ermöglicht wird. Der Unfallversicherungsschutz geht in diesem Fall nicht dadurch verloren, daß der Versicherte einen relativ kurzen Weg zurücklegt, um die Reparatur in seiner Garage auszuführen, weil sie wegen der Wetter- und Straßenverhältnisse nicht an Ort und Stelle vorgenommen werden kann.

2. Bei der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Beförderungsmittels (zB privateigener Pkw), das zum Zurücklegen des Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit benutzt wird, bleibt der Versicherungsschutz nach RVO § 550 S 1 erhalten, wenn die Reparatur unvorhergesehen während des Zurücklegens eines solchen Weges erforderlich wird; dem Versicherungsschutz steht auch nicht entgegen, daß der Versicherte - insbesondere wenn Wetter- oder Straßenverhältnisse eine Reparatur im Freien nicht zulassen und der Weg zurück relativ kurz ist - wieder in seinen häuslichen Bereich (zB Garage) zurückkehrt, umd die Reparaturarbeiten auszuführen.

3. Wenn der Versicherte bei seiner versicherten Tätigkeit einer Gefahr des täglichen Lebens erliegt, ist den bei dem Unfallgeschehen mitwirkenden privaten Umständen je nach Lage des Falles versicherungsrechtlich ein geringeres oder stärkeres Gewicht beizumessen.

 

Normenkette

RVO § 550 S. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. März 1972 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger war früher Berufskraftfahrer und Schirrmeister. Er ist seit 1966 als Maschinist und Graderfahrer bei einem Bauunternehmen in G. beschäftigt. Er begehrt von der Beklagten Entschädigungsleistungen wegen einer schweren perforierenden Verletzung des linken Auges, die er sich bei der Reparatur seines Pkw am 30. Dezember 1968 zugezogen hat.

Die Bauarbeiten des Unternehmens ruhten ab 17. Dezember 1968 wegen schlechten Wetters. Der Werkstattmeister beauftragte den Kläger, in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr noch einige Arbeitsberichte auf dem Bauhof in G. abzuliefern, über notwendige Reparaturen an dem von ihm gefahrenen Grader zu berichten und diesen von der sechs bis sieben Kilometer entfernten Baustelle in der Kaserne L. zum Bauhof zu überführen. Es stand im Ermessen des Klägers, an welchem Tag bei halbwegs günstigen Wetterverhältnissen er diesen Auftrag ausführen wollte. Er fuhr zur Durchführung dieser Arbeiten am Montag, dem 30. Dezember 1968, gegen 12.30 Uhr von O. nach G. Für die Fahrt benutzte er seinen VW, mit dem er auch sonst zur Arbeit und von einer Baustelle zur anderen fuhr. Für den ersten Teil des Weges bis S. wählte er -- wie üblich - die etwas längere, aber besser ausgebaute Straße über H. Den weiteren Verlauf der Ereignisse ... schilderte er wie folgt:

Er habe nach etwa 3 km Fahrt kurz vor H. bemerkt, daß an der Vorderradachse des Wagens etwas nicht in Ordnung sei. Eine oberflächliche Überprüfung des Schadens an Ort und Stelle habe er unterlassen, weil er eine Reparatur im Freien, von einem Radwechsel abgesehen, nicht hätte durchführen können. Am Straßenrand habe ziemlich hoch Schnee gelegen; die Straße habe teilweise festgefahrenen Schnee gehabt, teilweise sei sie geräumt gewesen. In H. befinde sich zwar eine Tankstelle, doch fehle ein Werkstattraum. Daher habe er nur nachgesehen, ob es sich lediglich um eine Reifenpanne handele. Da er die Art des Schadens nicht gekannt habe und damit habe rechnen müssen, daß es etwas Ernsteres sein könne, sei er nach O. in seine an das Wohnhaus angebaute, nur vom Hof aus zugängliche Garage zurückgefahren. Bei dieser Rückfahrt habe er die Absicht gehabt, nach Behebung des Schadens - wenn möglich - die Fahrt nach G. fortzusetzen. Wenn die Reparatur längere Zeit in Anspruch genommen hätte, würde er erst am folgenden Dienstag, dem 31. Dezember 1968, zu seiner Arbeitsstätte gefahren sein, um am Vormittag - nachmittags sei nicht gearbeitet worden - die ihm aufgetragenen Arbeiten zu erledigen. Diese Arbeiten würden etwa 1 1/2 Stunden gedauert haben, wobei er für die Rückführung des Graders eine knappe halbe Stunde und die mit dem Werkstattmeister zu besprechenden Dinge etwa eine Stunde rechne. In der Garage habe er den Wagen angehoben und nachgeschaut. Er habe ein erhebliches Spiel am Bundbolzen ... und einen Defekt des Radlagers festgestellt. Da er in seinem Wagen die üblichen Werkzeuge sowie eine zum Grader gehörende Werkzeugkiste mit Hammer und Meißel, ferner ein Ersatzradlager mitgeführt habe, würde ihm bei gutem Wetter die etwa 1 bis 1 1/2 Stunden in Anspruch nehmende Reparatur auch an Ort und Stelle möglich gewesen sein. Das Ersatzradlager habe er sich gekauft, als er zwei bis drei Monate zuvor das andere Vorderradlager ausgewechselt habe. Die seinerzeit von ihm vorgenommene Überprüfung des zweiten Vorderradlagers habe keine Veranlassung zum Auswechseln gegeben; erste Anzeichen für einen Defekt des zweiten Vorderradlagers hätten sich erst nach Antritt der Fahrt vom 30. Dezember 1968 bemerkbar gemacht. Nachdem er das Ausmaß des Schadens gekannt habe, habe er noch an demselben Tag wieder nach G. fahren wollen. Er habe etwa eine halbe Stunde am Wagen gearbeitet, als ihm bei dem Versuch, eine Schraube mit Hammer und Meißel zu lösen, ein Stück vom Meißel gegen das linke Brillenglas gesprungen sei und das Auge verletzt habe. Ohne diesen Unfall würde er nach Abschluß der Reparaturarbeiten mit seinem Wagen zwischen 15.00 und 15.30 Uhr in G. gewesen sein. Die Arbeiten im Betrieb würde er bis gegen 17.00 Uhr verrichtet haben. In der Werkstatt sei zu jener Zeit bis 16.45 Uhr gearbeitet worden.

Mit Bescheid vom 30. Juli 1969 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da der Kläger sich die Augenverletzung bei einer Reparatur des Wagens in seinem persönlichen, unversicherten Lebensbereich zugezogen habe.

Der Kläger hat Klage erhoben.

Mit Urteil vom 25. September 1970 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, den Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 30. Dezember 1968 zu entschädigen. Es hat zur Begründung u. a. ausgeführt: Der Versicherungsschutz auf Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit umfasse auch Reparaturen an dem Beförderungsmittel, die unterwegs erforderlich würden, um den Weg fortsetzen zu können.

Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 22. März 1972 zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen u. a. ausgeführt: Um die noch unversicherte Vorbereitung des Weges nach dem Ort der Tätigkeit handele es sich nicht bei Maßnahmen des Versicherten zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des zur Zurücklegung des Weges benutzten Beförderungsmittels, die unvorhergesehen unterwegs erforderlich würden, weil sonst mindestens der restliche Weg nicht in angemessener Zeit zurückgelegt werden könne. Es sei nicht erforderlich, daß die Reparatur an Ort und Stelle ausgeführt werde. Der Versicherte dürfe ohne Verlust seines Versicherungsschutzes einen dazu besser geeigneten Ort aufsuchen, wenn dies nicht zu einer unangemessenen Verlängerung der Reparaturarbeit führe. Er könne auch zur Durchführung der Reparatur die eigene Garage zurückkehren, wenn der Schaden ... bereits nach kurzer Fahrtstrecke auftrete. Die Umkehr des Klägers sei unter den gegebenen Umständen nicht als vorläufiger Abbruch des Weges zur Arbeit anzusehen. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers sei vielmehr davon auszugehen, daß der Kläger über die Fortsetzung oder den Abbruch der Fahrt erst nach genauer Überprüfung des Schadens unter Berücksichtigung der Dauer der erforderlichen Reparatur entscheiden wollte. Auch der weitere Geschehensablauf ergebe nichts für einen Abbruch der Fahrt. Die Reparaturarbeiten hätten auch im angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Zurücklegung des Weges gestanden. Eine andere zumutbare Möglichkeit, den Weg zur Arbeitsstätte ohne das reparaturbedürftige Fahrzeug fortzusetzen, habe nicht vorgelegen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt.

Sie trägt vor: Die vom LSG herangezogene Literatur und Rechtsprechung über den Versicherungsschutz bei der Reparatur an einem zum Weg von und zur Arbeitsstätte benutzten eigenen Beförderungsmittel gehe übereinstimmend davon aus, daß eine solche Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sich einordnen lassen müsse als eine Teilhandlung in die Zurücklegung des Weges. Die Reparatur müsse die Fortsetzung des gestörten Weges von oder nach der Arbeitsstätte ermöglichen. Der darin erkennbare Grundsatz, daß diese Reparatur nicht den Charakter einer Teilhandlung in der Zurücklegung des Weges überschreiten dürfe, werde deutlich, in der Erwägung, daß keine Umstände vorliegen dürften, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel, etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, fortzusetzen, und daß die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen stehen müsse. Dieses Eingebundensein der Reparatur in einen zurückzulegenden Weg sei bisher vornehmlich erörtert worden in den Fällen eines normalen Weges von und zur Arbeitsstelle. Die Zurücklegung des Weges sei immer gebunden gewesen an die Notwendigkeit, an einem bestimmten Tag zu einer festgelegten Zeit den Arbeitsplatz zu erreichen oder den Weg von der Arbeitsstätte zu einer angemessenen Zeit zurückzulegen. Anders sei es im vorliegenden Falle. Dem Kläger sei freigestellt gewesen, an welchem Tage er die ihm gestellten Aufträge erledigte. Damit entfalle das Gebundensein der Reparatur an den an diesem Tage zurückzulegenden Weg. Eine solche Betrachtungsweise beschränke sich auf den objektiv feststellbaren Sachverhalt und ermögliche damit eine präzise und überzeugende Abgrenzung von versicherter und unversicherter eigenwirtschaftlicher Tätigkeit. Die vom LSG zusätzlich und entscheidend verwerteten Feststellungen zum subjektiven Tatbestand führten im Ergebnis zu einer Unsicherheit in der Rechtsanwendung, einmal wegen der in der Natur solcher Feststellungen begründeten Schwierigkeit der Objektivierung und der kritischen Kontrolle auf den Wahrheitsgehalt, zum anderen wegen der nicht auszuschließenden Manipulierbarkeit solcher für den Versicherungsschutz entscheidender Einlassungen des Versicherten. Diese Umstände seien im Hinblick auf ... ihre Bedeutung für die tägliche Praxis der Berufsgenossenschaft zu bedenken. Es sei das Bemühen der Versicherungsträger, gerade auch für die tägliche Verwaltungspraxis praktikable und damit Rechtssicherheit schaffende Kriterien für die Rechtsanwendung zu entwickeln.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. März 1972 zu ändern und die Klage gegen den Bescheid vom 30. Juli 1969 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden; die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind erfüllt.

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei Maßnahmen der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines für die Fahrt nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzten privaten Verkehrsmittels regelmäßig kein Versicherungsschutz besteht, weil es sich im allgemeinen um den unversicherten privaten Bereich zuzurechnende vorbereitende Tätigkeiten handelt (s. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Auflage, S. 486 n; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Auflage, § 550 Anm. 4).

Das LSG hat jedoch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats nicht verkannt, daß von diesen Grundsätzen Ausnahmen bestehen. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum fast einhellig vertretenen Auffassung unterstehenden Personen bei der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Beförderungsmittels, das zum Zurücklegen des Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit benutzt wird, dem Versicherungsschutz nach § 550 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), wenn die Reparatur unvorhergesehen während des Zurücklegens eines solchen Weges erforderlich wird (vgl. u. a. BSG 16, 245, 247; BSG SozR Nr. 72 zu § 542 RVO aF; Brackmann aaO mit weiteren Nachweisen).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Schaden an dem Fahrzeug des Klägers während dessen Fahrt zur Arbeitsstelle aufgetreten.

Die Revision meint zu Unrecht, dem Versicherungsschutz des Klägers bei der Reparatur seines Pkw stehe entgegen, daß der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, unbedingt an diesem Tage die ihm übertragenen Arbeiten durchzuführen; damit entfalle das "Gebundensein der Reparatur" an den an diesem Tage zurückzulegenden Weg. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der unvorhergesehenen während des Zurücklegens des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit erforderlichen Reparatur des Beförderungsmittels ist jedoch - ebenso wie allgemein der Versicherungsschutz auf diesem Weg - nicht davon abhängig, daß der Versicherte zu einer ihm vorgeschriebenen Zeit die versicherte Tätigkeit aufnehmen muß. Entscheidend ist, daß der Versicherte die unvorhergesehene, während der Fahrt erforderliche Reparatur durchführt, um die versicherte Tätigkeit - nach einer nicht unverhältnismäßig langen Dauer der Reparatur - doch noch aufnehmen zu können. "Schwierigkeiten der Objektivierung und der kritischen Kontrolle auf den Wahrheitsgehalt" - worauf die Beklagte hinweist - gebieten zwar stets eine besonders sorgfältige Prüfung bei der Feststellung des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts. Sie betreffen aber den Bereich der tatsächlichen Feststellungen und nicht die rechtliche Wertung, ob eine festgestellte Verrichtung im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Die Revision hat jedoch nicht gerügt, daß das LSG seine Feststellung, der Kläger habe die Fahrt zu seiner versicherten Tätigkeit nach Beendigung der Reparatur fortsetzen wollen, verfahrensfehlerhaft getroffen hat. Es ist in diesem Zusammenhang mit zu berücksichtigen, daß am nächsten Tage Sylvester war, an dem üblicherweise - wenn überhaupt - Mittagsstunde gearbeitet wurde, und der Kläger andererseits verpflichtet war, die Arbeiten bis Ende des Jahres durchzuführen.

Dem Versicherungsschutz des Klägers steht - wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist - auch nicht entgegen, daß der Kläger zunächst einmal prüfen wollte, ob er den Schaden selbst und auch so schnell beheben könne, daß ihm noch Zeit für die Fahrt nach G. bliebe. Entscheidend ist, daß der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG danach die Reparatur unverzüglich mit der Absicht begonnen hat, noch an diesem Tage die ihm aufgetragenen Arbeiten zu erledigen.

Das LSG hat ebenfalls mit Recht entschieden, daß der Kläger den Versicherungsschutz bei der Reparatur des Pkw nicht verloren hat, weil er nach Hause zurückgekehrt ist, um die Arbeiten in der Garage auszuführen. Nach den vom LSG festgestellten Wetter- und Straßenverhältnissen im Winter war die Arbeit am Fahrzeug im Freien nicht zumutbar. Der Kläger hatte auch erst eine relativ kurze Strecke von etwa 3 km zurückgelegt. Ob er mit der Fahrt in die Garage wieder seinen häuslichen Bereich erreicht hatte, kann deshalb dahinstehen (vgl. hierzu Brackmann aaO S. 486 d II). Selbst wenn dies der Fall gewesen ist, hat dies den Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen. Auch in privaten Räumen kann Versicherungsschutz bestehen, wenn der Unfall - wie hier - im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigtest steht (vgl. BSG SozR Nr. 13 zu § 548 RVO; Brackmann aaO S. 480 x mit weiteren Nachweisen).

Der Senat hat jedoch - wie das LSG gleichfalls nicht verkannt hat - bereits in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1962 (BSG Band 16 aaO) darauf hingewiesen, daß keine Umstände vorliegen dürfen, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Fahrzeug, etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, fortzusetzen. Das hier allein in Betracht kommende Benutzen des öffentlichen Verkehrsmittels hat das LSG aber aufgrund seiner von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen sowohl im Hinblick auf die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Ort der versicherten Tätigkeit als auch wegen der schlechten Verkehrsverbindung vor allem im Winter ohne Rechtsirrtum nicht als zumutbar in dem oben aufgezeichneten Sinne angesehen.

Die - vorgesehene - Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Pkw des Klägers hat nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG somit insbesondere unter Berücksichtigung der Entfernung des Wohnortes des Klägers zu den verschiedenen Arbeitsstätten, die er hätte aufsuchen sollen, und der Entfernung dieser Stellen untereinander, der voraussichtlichen Dauer der Reparatur und der Verkehrs- und Wetterverhältnisse nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen gestanden.

Die Revision der Beklagten war demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647577

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